Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
Gesetz-Artikel XXXVII.*) vom Jahre 1895 über die Erfindungspatente. (Sanctionirt am 7. Juli 1895. Kundgemacht im „Országos Törvénytár" am 14. Juli 1895.) Mit Notizen versehen von : Dr Armin Neuman, Universitäts-Professor u. Advokat. I. Abschnitt. Gegenstand der Patente. §. 1. Patentirt kann werden jede neue Erfindung, welche gewerblich verwerthbar ist. Das Gesetz stellt zweierlei Erfordernisse auf zur Patentierung’ irgend einer Erfindung, und zwar die Neuheit und die gewerbliche Yerwerthbarkeit. Was die Neuheit betrifft, so sagt darüber §. 3. Näheres. Die gewerbliche Verwerthbarkeit besteht darin, dass die Erfindung auch zu materiellem Gebrauch geeignet sei. Demzufolge ist z. B. ein Reehnungs- oder Ausweissystem, soll dasselbe noch so geistreich zusammengestellt sein, nicht patentfähig, wenn bei derselben gewerbliche Arbeit gar nicht, oder nur mit den bekannten Mitteln in Anwendung kommt. Die gewerbliche Verwerthbarkeit erstreckt sich nicht auch auf die Zweckmässigkeit und besondere Nützlichkeit der Erfindung. Zweck des Erfindungsschutzes ist einestheils die Prämiirung des Erfinders für seine geistige und materielle Arbeit, anderentheils die Früchte derselben dem allgemeinen Wohle zu sichern. Patentgesetze begegnen wir zuerst in England, wo laut der allgemeinen bürgerlichen Gesetze die Krone berechtigt war, im Interesse neuer Erfindungen ausschliessliche Rechte zu verleihen. Jedoch gaben diese Privilegien oftmals zu Klagen Veranlassung; da namentlich unter der Regierung des Königs Jakob I. dieselben massenhaft ertheilt wurden, nicht bloss auf die Herstellung allerlei Industrieartikel, sondern auch auf den