Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
I. Privilegien
Auch übertragen konnte das gemeinsame Privilegium nicht für eines der beiden Staatsgebiete der Monarchie allein werden4), und ebensowenig war es zulässig, das Privilegium mit Beschränkung auf das Geltungsgebiet einer Eeichshälfte in Exekution zu ziehen.5) Nur für beide Staatsgebiete gemeinsam und gleichzeitig konnte also das Privilegium erteilt, verlängert, übertragen werden, erlöschen oder nichtig erklärt werden. 2. Für das praktische Ergebnis ist es olme Belang, ob man das gemeinsame Privilegium als ein einziges, für beide Staatsgebiete einheitlich wirksames Recht betrachten0) oder aber in demselben die Vereinigung zweier, dieselbe Erfindung schützender Privilegien, eines österreichischen und eines ungarischen erblicken Nichtig- und die Erloschenerklärung durch den einleitenden Satz: „Die Privilegien verlieren ihre Gültigkeit ..." zusammenfaßt, sowohl die Nichtig- als die Erloschenerklärung als „Ungültigkeitserklärungen“ betrachtet. *) Handelsministerialerlaß vom 8. November 1882, Z. 4961 (Manzsehe Taschenausgabe der österr. Gesetze. 1. Bd., 2. Abt., 2. Aufl., S. 281 f.); vgl. ferner Entscheidung des Handelsministeriums vom 25. November 1896, Z. 62.141 (a. a. 0.): „. . . da das Privilegium als solches ein einheitliches, auf die ganze Monarchie sich erstreckendes und daher unteilbares Recht ist.“ "’) Erlaß des Justizministeriums an alle Oberlandesgerichte vom 17. April 1881. Z. 2932 (Manzsehe Taschenausgabe, a. a. 0. S. 282 f.). ") So Beck V. Mannagetta. a. a. 0. S. 172 ff. — I —