Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

Auch übertragen konnte das gemeinsame Pri­vilegium nicht für eines der beiden Staatsgebiete der Monarchie allein werden4), und ebensowenig war es zulässig, das Privilegium mit Beschrän­kung auf das Geltungsgebiet einer Eeichshälfte in Exekution zu ziehen.5) Nur für beide Staatsgebiete gemeinsam und gleichzeitig konnte also das Privilegium erteilt, verlängert, übertragen werden, erlöschen oder nichtig er­klärt werden. 2. Für das praktische Ergebnis ist es olme Belang, ob man das gemeinsame Privile­gium als ein einziges, für beide Staatsgebiete einheitlich wirksames Recht betrachten0) oder aber in demselben die Vereinigung zweier, dieselbe Erfindung schützender Privilegien, eines österreichischen und eines ungarischen erblicken Nichtig- und die Erloschenerklärung durch den ein­leitenden Satz: „Die Privilegien verlieren ihre Gül­tigkeit ..." zusammenfaßt, sowohl die Nichtig- als die Erloschenerklärung als „Ungültigkeitserklärungen“ betrachtet. *) Handelsministerialerlaß vom 8. November 1882, Z. 4961 (Manzsehe Taschenausgabe der österr. Gesetze. 1. Bd., 2. Abt., 2. Aufl., S. 281 f.); vgl. fer­ner Entscheidung des Handelsministeriums vom 25. November 1896, Z. 62.141 (a. a. 0.): „. . . da das Privilegium als solches ein einheitliches, auf die ganze Monarchie sich erstreckendes und daher un­teilbares Recht ist.“ "’) Erlaß des Justizministeriums an alle Ober­landesgerichte vom 17. April 1881. Z. 2932 (Manzsehe Taschenausgabe, a. a. 0. S. 282 f.). ") So Beck V. Mannagetta. a. a. 0. S. 172 ff. — I —

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