Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

will; denn jedenfalls ist diese Vereinigung, wie gezeigt, eine derart innige, daß, wenn man auch das Vorhandensein zweier Rechte annimmt, die beiden Privilegien tatsächlich als ein einziges Recht erscheinen. Theoretisch aber ist wohl die letztere Auffassung vorzuziehen. ") Sie trägt 7 7) Man könnte versucht sein, diese Verschieden­heit der Formulierung für die Frage der Ausübungs- pfiicht für praktisch bedeutsam zu erklären. Denn das für das Gebiet beider Staaten einheitliche Recht wird selbstverständlich durch die Ausübung auch nur in einem der beiden Staaten aufrecht erhalten, während es sich nicht von selbst versteht , daß das österr. Privilegium durch die Ausübung der Erfin­dung in Ungarn aufrecht erhalten wird und umge­kehrt. Art. XVI enthält hierüber keiue ausdrück­liche Vorschrift; „Inland'1 im § 29, Z. 2 lit. a Priv. Ges. kann aber nach dem geltenden Staatsrechte der Monarchie die Länder der ungarischen Krone nicht mitumfassen. Da nun seit dem Gesetze vom 27. De­zember 1893 die Zustimmung des Ministeriums der anderen Reichshälfte zur Erloschenerklärung nicht mehr erforderlich ist, so konnte man argumentieren, daß nunmehr z. B. das österreichische Handelsmini­sterium ein gemeinsames Privileg als für dieses Staatsgebiet erloschen erklären könnte, weil dasselbe, wenn auch in Ungarn, so doch nicht in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern angemessen ausgetiht wurde. Aber diese Argumen­tation übersieht, daß schon die oben erörterte recht­liche Bedingtheit der beiden Privilegien auch die Wirkung haben muß, daß ein Erlöschungsgrund, der nur bezüglich eines von ihnen besteht, überhaupt wirkungslos ist und daß demnach schon aus diesem Gesichtspunkte die Ausübung in dem einen Staats­gebiete das gemeinsame Privilegium zur Gänze auf­rechterhält. Die Motive heben denn auch ausdrück-

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