Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

6 Abs. 4), aber es konnte nur für beide Staats­gebiete gemeinsam, u. zw. nur im Einvernehmen der Handelsministerien beider Staaten erteilt werden (Abs. 5), so daß die Ablehnung- der Erteilung des Privilegiums durch eines der beiden Ministerien die gänzliche Verweigerung des angesuchten Privilegiums zur Folge haben mußte. Ein nur für das eine oder andere Staats­gebiet wirksames Privilegium gab es nicht. Die Erteilung des Privilegiums erfolgte zwar durch Ausstellung zweier Privilegiumsurkünden, von welchen je eine von jedem der beiden Mini­sterien für das seiner Leitung unterstehende Ländergebiet abgesondert ausgefertigt wurde. Aber beide Urkunden mußten notwendig das­selbe Datum tragen und wurden dem Bewerber von dem Ministerium, bei welchem er sein Ge­such eingereicht hatte, gleichzeitig ausgefolgt (Abs. 6). Ebenso wie einerseits die Verlän­gerung eines Privilegiums nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Ministerien erfolgen konnte (Abs. 7), war dies auch hinsichtlich der Nich­tig- und Erloschenerklärung der Fall.3) s) Abs. 7 des alten Art. XVI spricht nur von Ungültigkeitserklärung, ist aber nicht auf die Nich­tigerklärung zu beschränken, wie sich schon aus del­im Gesetze nirgends durchbrochenen strengen Ge­meinsamkeit des Privilegienrechtes ergibt: so auch Beck V. Mannagetta, Das österr. Patentrecht, S. 488 f. Vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts­hofes vom 9. März 1895, Z. 1244 u. 1245, Budwinski 8486 und 8487, welche mit Hecht darauf verweisen, daß das Privilegiengesetz, indem es im § 29 die

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