Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
I. Privilegien
6 Abs. 4), aber es konnte nur für beide Staatsgebiete gemeinsam, u. zw. nur im Einvernehmen der Handelsministerien beider Staaten erteilt werden (Abs. 5), so daß die Ablehnung- der Erteilung des Privilegiums durch eines der beiden Ministerien die gänzliche Verweigerung des angesuchten Privilegiums zur Folge haben mußte. Ein nur für das eine oder andere Staatsgebiet wirksames Privilegium gab es nicht. Die Erteilung des Privilegiums erfolgte zwar durch Ausstellung zweier Privilegiumsurkünden, von welchen je eine von jedem der beiden Ministerien für das seiner Leitung unterstehende Ländergebiet abgesondert ausgefertigt wurde. Aber beide Urkunden mußten notwendig dasselbe Datum tragen und wurden dem Bewerber von dem Ministerium, bei welchem er sein Gesuch eingereicht hatte, gleichzeitig ausgefolgt (Abs. 6). Ebenso wie einerseits die Verlängerung eines Privilegiums nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Ministerien erfolgen konnte (Abs. 7), war dies auch hinsichtlich der Nichtig- und Erloschenerklärung der Fall.3) s) Abs. 7 des alten Art. XVI spricht nur von Ungültigkeitserklärung, ist aber nicht auf die Nichtigerklärung zu beschränken, wie sich schon aus delim Gesetze nirgends durchbrochenen strengen Gemeinsamkeit des Privilegienrechtes ergibt: so auch Beck V. Mannagetta, Das österr. Patentrecht, S. 488 f. Vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1895, Z. 1244 u. 1245, Budwinski 8486 und 8487, welche mit Hecht darauf verweisen, daß das Privilegiengesetz, indem es im § 29 die