Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

5 des Schutzes von Erfindungen, Marken und Mustern zwischen den beiden Staatsgebieten bestehen. I. 1. Für den Erfindungsschutz ist zu unter­scheiden, ob um das Schutzrecht vor dem 1. Jänner 1894, als dem Tage des Insleben- tretens des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, angesucht wurde oder nicht.2) Im ersteren Falle kommt für unsere Frage in Verbindung mit § 1 P. 7 und 8 dieses Gesetzes Art. XVI des Zoli­mul Handelsbündnisses vom 27. Juni 1878, bezw. vom 21. Mai 1887 zur Anwendung, im letzteren hingegen lediglich P. 3—6 des neuen durch das Gesetz vom 27. Dezember 1893 formulierten Art. XVI. Art. XVI hatte in seiner früheren Fassung nur gemeinsame Privilegien gekannt. Um ein Privilegium wurde zwar nur beim Handels­ministerium eines der beiden Ländergebiete und mit einem einzigen Gesuch angesucht (Art. XVI, 2) Nach §§ 2—4 der Verordnung des Gesamt- ministeriums vom 27. Dezember 1893, B. G. Bl. Nr. 192, zur Durchführung des genannten Gesetzes waren alle vor dem 1. Jänner 1894 einlaufenden Ge­suche um Privilegien nach den bisher geltenden Vor­schriften im Einvernehmen der beiden Handelsmini­sterien zu erledigen, nach § 4 allerdings mit der wichtigen Einschränkung, daß im F alle der V er- weigerung der Zustimmung zur Privilegiumserteilung seitens des ungarischen Handelsministeriums das Privilegium trotzdem für das diesseitige Staatsgebiet zu erteilen war.

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