Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)

64 Staatsgebiete ihre Anmeldung in dem anderen Staatsgebiete nachfolgen muß. Davon abgesehen fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, inner­halb welcher Frist die zweite Anmeldung zu geschehen hat; es ist allerdings nicht zu ver­kennen , daß der Hinterleger ein natürliches Interesse hat, sie zu beschleunigen, da er vor­her zwar eine Priorität für sein Markenrecht, nicht aber dieses selbst erworben hat, jeder Nachahmung seiner Marke somit schutzlos gegen­übersteht. Gleichwohl sind solche Verzögerungen vorgekommen. „Um nun den bisher beobach­teten Verzögerungen und Unterlassungen des zweiten Registrierungsaktes vorzubeugen“, wurde die Wiener Kammer mit Erlaß vom 14. Oktober 1892, Z. 49.54389) beauftragt, den ausländischen Hinterleger, welcher den Nachweis der Registrie­rung der Marke bei der Budapestéi’ Kammer nicht schon erbracht hat, durch einen Beisatz auf dem Registrierungszertifikat anzuweisen, die Registrierung dortselbst binnen 30 Tagen vorzunehmen und der Wiener Kammer den Nachweis hierüber zu erbringen. Mit Erlaß vom 17. Dezember 1897, Z. 69.79190) wurde ange­ordnet, daß der Anmelder auf gleiche Weise anzuweisen sei, sich binnen drei Monaten über die bei der Budapesten Kammer bewirkte Regi­strierung auszuweisen, wodurch also faktisch eine Erstreckung der Frist, binnen welcher diese 8!)) Manzsche Taschenausgabe a. a. 0., S. 543 f. fl0) Ebenda, S. 546 f.

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