Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
IV. Muster (Inbesondere: Muster von Ausländern S. 68.)
65 Registrierung vorzunehmen ist, auf drei Monate erfolgte. Doch ist weder diese Frist eine Präklusivfrist, noch an die Unterlassung des Nachweises der bewirkten Registrierung, wenn diese nur tatsächlich erfolgt ist, irgend ein Rechtsnachteil geknüpft. Denn ist der Nachweis der Wiener Kammer nicht rechtzeitig erbracht, dann hat sie au das Handelsministerium zu berichten, welches in Gemäßheit des letztgenannten Erlasses „sodann das weitere behufs Löschung der bloß einseitig registrierten Marke einleiten wird", d.h. nunmehr vor Verfügung der Löschung festzustellen hat, daß die Marke in Budapest wirklich nicht hinterlegt worden ist. 6. „Die im Handel und Verkehr benützten Namen, Firmen, Wappen und Benennungen von Etablissements“ genießen nach Art. VI Abs. 1 in beiden Staatsgebieten den vollen gesetzlichen Schutz. Diese Kennzeichen ungarischer Unternehmungen sind daher bei uns durch §§ 10 und 24 M. Sch. Ges. und — da die durch § 48 Gew. Nov. vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39 geforderte Gegenseitigkeit eben nach Art. VI Abs. 1 als gesichert angesehen werden muß —' auch durch §§ 46 ff. Gew. Nov. geschützt, ohne daß es zur Erlangung dieses Schutzes im Inland irgend einer besonderen Förmlichkeit bedarf. IV. 1. Die nämlichen Grundsätze wie hinsichtlich des Markenrechtes enthält Art. VI hinsichtlich des Dr. Adler, Die Beziehungen usw. 5