Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)
63 meldung binnen einer Frist von drei Monaten, bezw. von 90 Tagen im Inlande „bewirkt“ ist, die Erlangung der heimischen Priorität für das inländische Markenrecht davon abhängt, daß innerhalb dieser Frist die Marke sowohl in Wien als in Budapest hinterlegt worden ist. Da ferner die Dauer des Markenrechtes erst von der auf die Hinterlegung in dem einen Staatsgebiete nachfolgenden Hinterlegung bei der anderen Kammer zu berechnen ist, so bestimmt sich auch die zehnjährige Frist, vor Ablauf welcher die Marke zu erneuern ist, von dieser zweiten Hinterlegung. Die Erneuerung kann also noch erfolgen, mag auch die zehnjährige Frist von der ersten Anmeldung ab gerechnet, verstrichen sein, sobald dies nur mit Rücksicht auf die zweite noch nicht der Fall ist. Aber innerhalb der von der zweiten Hinterlegung berechneten Frist muß die Erneuerung erfolgt, d.h. bei beiden Kammern geschehen sein, weil, wie die erste Anmeldung, so auch die Erneuerung einer ausländischen Marke erst dann rechtswirksam erfolgt ist, sobald sie bei beiden Kammern vorgenommen wurde.88) Ő. Sofern es sich um die Erlangung der Priorität der ausländischen Markenanmeldung oder um Erneuerung einer ausländischen Marke handelt, besteht also eine feste Zeitgrenze, bis zu welcher der Anmeldung einer Marke in einem "i Vgl. hiezu den Erlaß des Handelsministeriums vom 19. August 1903. Z. 40.536 ex 1900 (J)sterr. PatentbL“, 1903. S. 665 ff.).