Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

Einleitung

4 vom 30. Dezember 1897, R. G. Bl. Nr. 308, und vom 30. Dezember 1898, R. G. Bl. Nr. 239, aufrecht erhalten •— nach Art. VI der kais. Vdg. vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, betreffend das wirtschaftliche Verhältnis zu den Läudern der ungarischen Krone, noch derzeit in Geltung. Für den Bereich des Erfindungs­schutzes aber wurde sie durch das Gesetz vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 191 (vgl. dazu die Kundmachung des k. k. Ministerpräsi­denten vom 31. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 211), außer Wirksamkeit gesetzt. Durch dieses, dem Art, XVI des Zoll- und Handelsbündnisses eine neue Fassung gebende Gesetz wurde zugleich der durchwegs selbständigen Ordnung des Er­findungsschutzrechtes in beiden Staaten die Bahn geebnet1) und mit Rücksicht hierauf auch das wechselseitige Verhältnis in Bezug auf den Er­findungsschutz neu geordnet. Mit geringen, zum größten Teile nur stili­stischen Änderungen ist das Gesetz vom 27. De­zember 1893 im Art. V der auch derzeit noch in Geltung stehenden kais. Vdg. vom 21. Sep­tember 1899, R. G. Bl. Nr. 176, wiederholt worden. In den folgenden Zeilen soll nun untersucht werden, welche Wechselbeziehungen hinsichtlich * 9 Die Motive zur Regierungsvorlage des ob- bezeichneten Gesetzes (729 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1893) S. 3 f. betonen, daß das Gesetz vor­nehmlich diesem Zwecke zu dienen hatte.

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