Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)
Anmeldung der Marke bei einer Handels- und Gewerbekammer im Bereiche eines der beiden Staatsgebiete den gesetzlichen Schutz dieser Marke im Umfange beider Staatsgebiete. Mit anderen Worten: die ordnungsmäßige Anmeldung einer Marke hat, ohne daß es einer besonderen Willenserklärung bedürfte, unvermeidbar den Erwerb eines in beiden Staatsgebieten wirksamen Markenrechtes zur Folge; es gibt nur einheitliche, für diesen territorialen Umfang geltende Markenschutzrechte, es gibt aber nicht nur österreichische oder nur ungarische Markenrechte. Was nämlich hier besonders ins Gewicht fällt, ist, daß die beiden Staaten auf dem Gebiete des Markenrechtes einlassung besitzen, sobald sie nur daselbst ihren Wohnsitz haben oder Angehörige eines der beiden Staaten sind, durch Hinterlegung bei irgend einer Kammer des betreffenden Staates ein Markenrecht erwerben können. Das ist mit unserem Markenschutzgesetze, welches (§ 32) nur die Lage des Unternehmens berücksichtigt und danach zwischen Marken inländischer und denen ausländischer Unternehmungen ohne jede Rücksicht auf Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Unternehmers unterscheidet, unvereinbar. Auf das Markenrecht ist die Norm der Art. VI Abs. 3 also nur insofern anwendbar, als sie sich auf jene Personen bezieht, welche in einem der beiden Staatsgebiete ihre Niederlassung besitzen. Das gleiche gilt auch hinsichtlich Art. VI Abs. 5, welcher von ausländischen Marken und Muster handelt und für Marken nur soweit gilt, als sie zu Gunsten ausländischer. d. h. in keinem der beiden Staatsgebiete gelegener Unternehmungen hinterlegt sind. Vgl. auch die folgende Note.