Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)

ander wesentlich anders behandeln als jeden dritten Staat. In jedem dritten Staate nämlich bedarf es zur Erlangung des Schutzes für die im Ursprungslande geschützte Marke eines be­sonderen rechtsbegründenden Aktes, einer neuer­lichen Registrierung. Gerade in dieser Hinsicht ist es im Verhältnis zu Ungarn anders. Denn jede in Österreich (für ein inländisches Unter­nehmen) gültig registrierte Marke ist sofort und ohne weiters in Ungarn geschützt, ganz ebenso wie die in Ungarn hinterlegte in Öster­reich. Trotzdem wird aber das Markenrecht nicht etwa „gemeinsam verwaltet“, vielmehr entscheidet das im einzelnen Falle kompetente83) Handels­8S) Nach Abs. 4 des Art. VI sind für alle Ver­fügungen und Entscheidungen, welche eine Marke einer Person betreffen,welche im Inlande ihre Nieder- •lassung hat, die Behörden jenes Staatsgebietes aus­schließlich zuständig, in welchem der Besitzer der Marke seine Niederlassung besitzt. Abs. 4 gibt seine Kompetenznormierung in einem Satze für Marken und für Muster und berücksichtigt daher auch Staats­angehörigkeit und Wohnsitz; diese aber können für Marken nicht in Betracht kommen (vgl. die vorher­gehende Note). Nach Abs. 5 sind bezüglich der Marke oder des Musters „eines Ausländers oder einer Person, welche im Inlande (d. i. in einem der beiden Staats­gebiete) weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung besitzt“, die Behörden jenes Staatsgebietes zuständig, in welchem die Marke zuerst angemeldet wurde. Diese Regelung gilt nach dem Gesagten für jene Personen, gleichgültig, ob Inländer oder Ausländer, deren gewerbliche Niederlassung sich in keinem der beiden Staatsgebiete befindet.

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