Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
III. Marken (Inbesondere: Marken ausländischer Unternehmungen S. 60; Namen, Firmen usw. S. 65.)
56 die Nonnen des § 27 Pat. Ges. über die Rücknahme auch im Verhältnisse zu Ungarn unveränderte Geltung haben. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den zweiten Rücknahmefall des § 27, wenn ungeachtet des öffentlichen Interesses an der Ausübung im Inlande der Patentinhaber fortfährt, den inländischen Bedarf ausschließlich oder doch zum allergrößten Teile durch die Einfuhr zu decken. Denn auch in diesem Falle erfolgt die Rücknahme nicht wegen der Einfuhr an sich, sondern wegen der mit ihr Hand in Hand gehenden qualifizierten Nicht - aus Übung der Erfindung. Nur die Wirkungen jener, nicht auch die dieser vermag Art. V Abs. 5 zu beseitigen. III. 1. Die Gemeinsamkeit des Mar ken rechtes besteht zwischen den beiden Staatsgebieten noch derzeit aufrecht und findet in Art. VI kais. Vdg. vom 21. September 1899 ihre jüngste Regelung. Nach (dem im wesentlichen schon im Art. XVII des Zoll- und Handelsbündnisses des Jahres 1868 enthaltenen) Abs. 3 des Art. VI erwirbt jeder, welcher in einem der beiden Staatsgebiete seine Niederlassung besitzt82), durch 8 8'2) Art. VI Abs. 3 normiert gleichzeitig die Erwerbung des Marken- und des Musterrechtes. So erweckt er den Anschein, als ob auch jene Personen, welche in keinem der beiden Staatsgebiete eine Nieder-