Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
fünfzehnjährige Dauer besitzt, seine Höchstdauer vielmehr derart beschränkt ist, daß sie über die Höchstdauer des ungarischen Patentes kalendermäßig nicht hinausgeht. Es fehlt an jedem inneren Grunde, namentlich auch an jedem wirtschaftlichen Motive, jene Bestimmung anders auszulegen, zumal eine andere Auslegung nicht nur große Schwierigkeiten der Durchführung und Gefahren für den Inhaber des österreichischen Patentes mit sich bringt, sondern auch manchen Prinzipien des Gesetzes widerstreitet und namentlich auch zu Grundsätzen des internationalen Rechtes, wie sie in der Union verkörpert sind und w'elche Österreich selbst in allen übrigen von ihm geschlossenen Verträgen anerkannt hat, in schroffsten Widerspruch steht. 7. Die Ausübung der Erfindung in Ungarn könnte die Rücknahme des österreichischen Patentes naturgemäß nicht verhindern. Wenn das Gesetz (§1, P. 5, Art. V, Abs. 5) überdies bestimmt, daß die Einfuhr einer in dem einen Staatsgebiete hergestellten Ware in das andere Staatsgebiet nachteilige Folgen für das daselbst geltende Patent nicht nach sich ziehen soll, so besagt diese dem Pariser Unions vertrage zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Art. V) entnommene Vorschrift, wie übrigens auch die Motive hervorheben, nichts anderes, als daß die Einfuhr allein dem Bestände des Patentes nicht schädlich ist, daß aber die Pflicht, die Erfindung im Inlande auszuüben, ebenso wie — 55 —