Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
48 Dauer des Patentes beträgt 15 Jahre“; es heißt hier „Dauer“ schlechthin, nicht etwa höchste Dauer oder dgl. In § 14 Abs. 2 heißt es noch deutlicher von dem selbständig gewordenen Zusatzpatente: „Seine Dauer bestimmt sich sodann nach dem Anfangstage des Stamm- patentes.“ Nach dem ersten Satze des § 45 hat das Patentregister auch die Dauer der erteilten Patente zu enthalten; daß auch hierunter nur die zulässige Höchstdauer zu verstehen ist (mag es auch überflüssig sein, sie in den Normalfällen der fünfzehnjährigen Dauer ersichtlich zu machen) und nicht etwa die faktisch erreichte Dauer, ergibt sich nicht nur aus der Fassung dieses ersten Satzes, sondern namentlich auch daraus, daß die Eintragung aller eingetretenen Erlöschungstatsachen- durch den zweiten Satz des § 45 noch insbesondere vorgeschrieben ist. Es heißt ferner in § 65 Abs. 2: „Die Dauer solcher Patente, deren Bekanntmachung unterblieben ist, läuft vom Tage der endgültig beschlossenen Erteilung.“ Endlich bestimmt § 121 Abs. 4: „Die bereits abgelaufene Privilegiendauer ist bei der Bemessung der Dauer des Um- ’vvandlungspatentes in Anrechnung zu bringen.“78) 7S) In § 114, Abs. 2 Pat. Ges. („Überdies ist . . . nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten“) ist „Dauer“ allerdings nicht gleich „Höchstdauer“; aber einerseits heißt es hier nicht Dauer schlechthin, sondern die „in Anspruch genommene Dauer“ und andrerseits bedeutet „Dauer“ auch hier