Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

49 Mit voller Bestimmtheit ergibt sich aus diesen Gesetzesstellen, daß das Patentgesetz unter der Dauer eines Patentes die gesetzliche Höchst­dauer versteht. Von besonderem Interesse ist es hiebei, daß die kais. Verordnung von 1899 selbst, allerdings im Art. VI Abs. 6 das Wort Dauer im gleichen Sinne gebraucht, indem sie bestimmt, daß die Dauer der Marken- und Musterrechte von dem Zeitpunkte der Registrie­rung bei der zweiten Kammer zu berechnen ist. Diese Bedeutung hatte das Wort Dauer schon im Privilegiengesetz, wie die Überschrift zum IV. Abschnitt (§§ 24 ff.) „Von . . . der Dauer ausschließender Privilegien“ und auch § 31 Z. 1 der Vollzugsvorschrift zum Priv. Ges. („Die Dauer des Privilegiums wird vom Tage der Ausstellung der Privilegiumsurkunde be­rechnet“) beweisen; allerdings ist in diesem Gesetze der Sprachgebrauch nicht durchwegs festgehalten. Aber auch in den abweichen­den Stellen (§ 11: „Die Privilegiumstaxe wird nach der Dauer des Privilegiums bemessen“; §27: . . Privilegium auf kürzere als die höchste Dauer erteilt . . .“; §29 2b: „. . . die ursprüngliche oder nachträglich verlängerte Dauer des Privilegiums“; § 31 Vollzugs- Vorschrift: „Verlängerung der Dauer eines Pri­vilegiums“) kann „Dauer“ nicht in einem Sinne verstanden werden, daß es den Zeitraum be­die kalendermäßig begrenzte, nach Jahren bestimmte künftige Bestanddauer des Patentes. Dr. Adler, Die Beziehungen usw. 4

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