Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
Einleitung
Das Gesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 146, betreffend die allen Ländern der österr. Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten nnd die Art ihrer Behandlung, setzt im § 2 Z. 1 fest, daß die kommerziellen Angelegenheiten in diesen Ländern zwar nicht gemeinsam zu verwalten, jedoch nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen zu behandeln sind. Unter Berufung auf diese Gesetzesbestimmung wurde in dem zufolge Gesetzes vom 24. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 4 ex 1868, zwischen den beiden Reichshälften abgeschlossenen Zoll- und Handelsbündnisse, u. zw. in dessen Art. XVI bezüglich des Erfindungsschutzes, im Art. XVII bezüglich des Schutzes von Marken und Mustern, eine Regelung vereinbart, welche nicht bloß eine formale Rechtsgleichheit, sondern materiell geradezu eine Gemeinsamkeit dieser Rechtsinstitute bedeutet. Für das Marken- und Musterschutzrecht ist diese Regelung — in den Zoll- und Handelsbüudnissen vom 27. Juni 1878, R. G. Bl. Nr. 62, und vom 21. Mai 1887, R. G. Bl. Nr. 42, und durch die kais. Vdgen. 1*