Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

47 Ich verkenne nicht, daß alles, was ich bisher geltend machte, nicht nur gegen die „Solidarität“ der beiden Patente überhaupt, sondern auch selbst nur gegen die Beschränkung der Höchstdauer spricht. In letzterer Hinsicht sind es aber Erwägungen, welche mit Rücksicht auf die Vorschrift des Gesetzes nur de lege ferenda in Betracht kommen. Für das geltende Recht aber bilden sie den Nachweis, daß es an inneren Gründen für die Normierung einer Abhängigkeit der beiden Patente fehlt und daß daher bei Annahme einer solchen nur soweit gegangen werden darf, als dies der bestimmte Wortlaut des Gesetzes notwendig macht. Damit kommen wir aber zugleich zu dem Umstande, dem ich besonderes Gewicht beilege. Die von mir bekämpfte Auslegung des Art. V Abs. 4 wird nicht einmal dem Wortlaute des­selben gerecht. Denn wenn dieser bestimmt, daß das Patent, für welches die Priorität der ungarischen Anmeldung in Anspruch genommen wird, nicht „eine längere Dauer“ besitzen darf als das entsprechende ungarische Patent, so übersieht jene Auslegung, daß dem Worte „Dauer“ nach unserem Patentgesetze eine ganz bestimmte Bedeutung zukommt, nämlich die von „Höchstdauer“.77) Das läßt sich leicht erweisen: § 14 Pat. Ges. trägt die Überschrift „Dauer des Patentes“ und beginnt: „Die 77) Ebenso wird in Frankreich das Wort „durée“ als „durée normale“ ausgelegt; s. oben nach N. 56.

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