Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
40 für unsere Frage ausschlaggebend sein. Die Frage ist aber wichtig genug, um eine eingehendere Untersuchung zu rechtfertigen. Zur Zeit der Erlassung des Gesetzes von 1893 galt in Österreich wie in Ungarn das Privilegiengesetz vom 15. August 1852. Dieses Gesetz kannte das Institut der Einführungspatente, d. i. der Patente auf jene Erfindungen, welche vor ihrer Anmeldung im Inland im Ursprungsstaate unter dem Schutze eines ausschließenden Rechtes ausgeübt wurden (§ 3)63). Solche Patente erlangen im Inland einen zeitlich auf die Dauer des ausländischen Rechtes beschränkten Schutz und sind überhaupt von dem Bestände und der Gültigkeit des Auslandspatentes abhängig (§§ 9 lit. c, 29, 2 a).(i4) Dabei wurde angenommen, daß das auf eine Erfindung, welche im Ausland bereits patentiert war, im Inland erteilte Privilegium stets ein Einführungsprivilegium sei.6°) Nach dieser Lehre mußten also auch alle Privilegien, welche seit Inslebentreten des Gesetzes von 1893 zuerst in Ungarn und dann in Österreich * 65 6S) So die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1896. Z. 5154, Budwinski 9893 und vom 9. März 1898, Z. 1269,Budwinski 11.496. Vgl. auch Beck y. Mannagetta, Österr. Patentrecht, S. 222 ff. : Zoll. Über den Schutz der vom Auslande nach Österreich-Ungarn eingeführten Patente (Sonderabdruck aus der „Neuzeit“, 1893). 6i) Beck V. Mannagetta a. a. 0., S. 235, 237, 4201, 435 1: Zoll a. a. 0., S. 17 f. 65) Beck V. Mannagetta a. a. 0., S. 229, N. 1, 230, N. 2, 232, 236 (unter Z. 2): a. A. Zoll a. a. 0., S. 17, 18.