Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
41 erteilt wurden, Einführungsprivilegien sein — denn durch dieses Gesetz wurde ja Ungarn für das Privilegienrecht, soweit nicht gemeinsame Privilegien in Betracht kommen, zum Auslande gemacht — und nach dem internen Rechte, nämlich dem Privilegiengesetze, mußte dann die Dauerbeschränkung und die rechtliche Abhängigkeit vom Heimatspatente eintreten, welche man im § 1, P. 4 Ges. von 1893 ausgesprochen finden will. Auffallenderweise lassen die Motive zum Gesetze von 1893 jede Andeutung darüber vermissen, wie sich sein P. 4 zu den Bestimmungen des Privilegiengesetzes über Einführungspatente verhält, eine Frage, die sehr zweifelhaft ist. Abzulehnen ist aber jedenfalls die Annahme, daß durch das Gesetz die Bestimmungen über Einführungspatente gerade im Verhältnis zu Ungarn vertragsmäßig für die Zukunft gesichert werden sollte; denn nicht nur, daß diese Absicht in den Motiven hätte zum Ausdruck kommen müssen, zwischen dem Privilegiengesetz und dem Gesetz von 1893 besteht auch insofern eine Inkongruenz, als letzteres nicht für alle früher in Ungarn als in Österreich erteilten Patente, sondern nur für jene von ihnen die „Dauer“ beschränkt, für welche die Priorität des ungarischen Patentes gewährt wurde.08) *•) Die Motive zum Gesetze von 1893 bezeichnen diese Beschränkung ausdrücklich als Folge der Prioritätsgewährung. Sofeme übrigens die Fassung des Gesetzes („der Schutz einer auf Grund dieses Artikels angemeldeten Erfindung“) einen Zweifel offen