Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
36 Derzeit ist sowohl durch einen Plenarbeschluß des ungarischen Patentamtes* 54) als durch den bereits erwähnten Erlaß des Präsidenten des österreichischen Patentamtes55) der obige Standpunkt ausdrücklich anerkannt. Der genannte Erlaß beruft sich mit Recht darauf, „daß die Vereinbarungen zwischen den beiden Staatsgebieten der Monarchie grundsätzlich und unmittelbar Rechte nur für die Angehörigen der beiden Staatsgebiete schaffen“, sowie für jene Ausländer, die ihnen ausdrücklich gleichgestellt wurden, während „im übrigen die Rechte ausländischer Staatsangehöriger lediglich nach dem mit den betreffenden ausländischen Staaten geschlossenen Staatsverträgen zu beurteilen sind“. 6. Die Gewährung der Begünstigung hat aber für das später angemeldete Patent eine höchst bedeutsame Folge. Denn dieses darf keine längere Dauer besitzen als dem Patent in jenem Staatsgebiete zukommt, in welchem die Erfindung zuerst angemeldet wurde (P. 4 Ges. vom 27. Dezember 1893, Art, V, Abs. 4 kais. Vdg. von 1899). Hierin ist zweifellos ausgesprochen, daß das österreichische Patent, bei dessen Anmeldung die Priorität der ungarischen Anmeldung beansprucht wurde, nicht auf vom 29. Oktober 1896, Z. 18 (bei Kalmár, Die wesentlichsten Entscheidungen des ung. Patentamtes aus den Jahren 1896—1905, S. 36 f.). 54) Vom 11. Mai 1904 („Österr. Patentbl.“. 1905. S. 569 sub III). 5r>) Oben N. 43.