Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
33 Ungarn. Identität der Anmeldungen genügt also nicht, um die Prioritätsbegünstigung zu erlangen, vielmehr müssen die geschützten Erfindungen übereinstimmen, d. h. es kann die ungarische Priorität im Inlande nur dann zuerkannt werden, wenn das Patent nicht auf etwas anderes oder auf mehr erteilt wird, als durch das ungarische Patent geschützt ist.50) Dies allein soll wohl die Bestimmung (Art. V Abs. 4) besagen, daß der Schutz der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, in diesem Staatsgebiete keinen ausgedehnteren Umfang besitzen darf als im anderen.51) 50) Allerdings kommt es hiebei nicht auf den Wortlaut der beiden Patentansprüche an, vielmehr muß es (vgl. die Entscheidung der Beschw.-Abt. A des österr. Patentamtes vom 10. Dezember 1904, Z. 36.039, „Österr. Patentbl.“. 1905, S. 907) genügen, wenn trotz Verschiedenheit des Wortlautes der Patentansprüche die beiderseits geschützten Erfindungen aut die Lösung des gleichen Problems mit gleichen Mitteln gerichtet sind. Vgl. auch Entscheidung der Beschw.- Abt. A des österr. Patentamtes vom 23. März 1905, Z. 9063 („Österr. Patentbl.“, 1906. Nr. 5, S. 166) und Isay a. a. 0., S. 118, Anm. 61. 51) Ob nicht aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im deutsch - österreichischen Übereinkommen zu schließen ist, daß für Gewährung der Prioritätsbegünstigung nur Übereinstimmung der beiderseits angemeldeten, nicht auch der beiderseits geschützten Erfindungen zur Inanspruchnahme der Priorität erforderlich ist (wofür auch der Wortlaut des Art. 3 spricht), soll hier nicht näher geprüft werden. Dr. Adler, Die Beziehungen nsw. 3