Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
34 Daß der Gegenstand der inländischen Anmeldung, für welche die Prioritätsbegünstigung gewährt werden soll, „keinen ausgedehnteren Umfang“ besitzen darf, als ihn die ungarische Anmeldung besitzt, ist also eine Voraussetzung der Gewährung der Priorität. Mit Unrecht führen daher die Motive zu P. 4 Ges. vom 27. Dezember 1893 die Beschränkung von Umfang und Dauer des Schutzes im Inlande auf Umfang und Dauer des Schutzes im Ursprungsstaate auf den „Grundsatz der Solidarität mehrerer Patente für die gleiche Erfindung eines und desselben Patentinhabers“ zurück. Eine Wirkung dieses Grundsatzes ist allerdings die Beschränkung der Dauer des Patentes, die Beschränkung des Umfanges52) aber ist im Gegenteile die unentbehrliche Voraussetzung für seine Anwendung. 5. Die Prioritätsbegünstigung können nur Österreicher und Ungarn sowie jene Personen in Anspruch nehmen, welche ihnen (P. 2 Ges. von 1893, Art. V Abs. 2) zufolge ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung in einem der beiden 52) Es sei übrigens darauf verwiesen, daß es ungenau ist, hier von einer Beschränkung des Umfanges des Schutzes zu sprechen. Denn der Schutzumfang eines österr. Patentes ist durch §§ 8 bis 12 Pat. Ges. geregelt, und Art. V soll in dieser Hinsicht keineswegs irgend eine weitere Beschränkung schaffen. Gedacht ist vielmehr an das Schutzobjekt, d. i. die durch das Patent geschützte Erfindung: für das Schutzobjekt schafft allerdings Art. V Abs. 4, wie gezeigt, eine Beschränkung.