Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

34 Daß der Gegenstand der inländischen An­meldung, für welche die Prioritätsbegünstigung gewährt werden soll, „keinen ausgedehnteren Umfang“ besitzen darf, als ihn die ungarische Anmeldung besitzt, ist also eine Voraussetzung der Gewährung der Priorität. Mit Unrecht führen daher die Motive zu P. 4 Ges. vom 27. Dezember 1893 die Beschränkung von Umfang und Dauer des Schutzes im Inlande auf Umfang und Dauer des Schutzes im Ursprungsstaate auf den „Grundsatz der Solidarität mehrerer Pa­tente für die gleiche Erfindung eines und des­selben Patentinhabers“ zurück. Eine Wirkung dieses Grundsatzes ist allerdings die Beschrän­kung der Dauer des Patentes, die Beschränkung des Umfanges52) aber ist im Gegenteile die un­entbehrliche Voraussetzung für seine An­wendung. 5. Die Prioritätsbegünstigung können nur Österreicher und Ungarn sowie jene Personen in Anspruch nehmen, welche ihnen (P. 2 Ges. von 1893, Art. V Abs. 2) zufolge ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung in einem der beiden 52) Es sei übrigens darauf verwiesen, daß es ungenau ist, hier von einer Beschränkung des Um­fanges des Schutzes zu sprechen. Denn der Schutzumfang eines österr. Patentes ist durch §§ 8 bis 12 Pat. Ges. geregelt, und Art. V soll in dieser Hinsicht keineswegs irgend eine weitere Beschrän­kung schaffen. Gedacht ist vielmehr an das Schutz­objekt, d. i. die durch das Patent geschützte Er­findung: für das Schutzobjekt schafft allerdings Art. V Abs. 4, wie gezeigt, eine Beschränkung.

Next

/
Thumbnails
Contents