Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
Bedeutung- zu. Das Patent ist vor Ausstellung- der Urkunde und ohne sie rechtlich existent und vollwirksam. Nach beiden Rechten gibt es einen besonderen Beschluß über die Erteilung des Patentes, welchem allein für das Patent rechtsbegründende Bedeutung zukommt.36 37) Für diese Rechtslage entspricht den Worten des Gesetzes „Tag der Erteilung“ eine Umschreibung nicht mehr, welche mit der Erteilung des Patentes die Patenturkunde in einen wesentlichen Zusammenhang bringt. Allzu bestimmt heißt es ja im § 64 Pat. Ges.: „Ist die Erteilung des Patentes endgültig beschlossen, so verfügt das Patentamt ... die Ausfertigung der Patenturkunde für den Patentinhaber . . .“ und übereinstimmend87) im § 37 des ungar. Patentgesetzes38): „Sobald der Beschluß, betreffend die Erteilung des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist, stellt das Patentamt dem Berechtigten ein Patentdokument aus“. Damit wäre es unvereinbar, gerade die Ausstellung der Patenturkunde als das wesentliche Moment der M) Vgl. Adler, Zivilrechtliche Erörterungen zum Patentregister, S. 110 ff. und die daselbst S. Ill, N. 23 Genannten, wozu noch Kohler, Handbuch, S. 790; Seligsohn, Patentgesetz (2. Aufl.), S. 286; Allfeld a. a. 0., S. 237; v. Beck, Das neue österr. Patentrecht, S. 45, 90; Munk a. a. 0., S. 276; Bettelbeim, Recht des Erfinders, S. 181. 37) Das Vorbild für beide ist § 27 des deutschen Patentgesetzes vom 7. April 1891. 3S) Ges.-Art. XXXVII vom Jahre 1895. — Ich zitiere nach der vom ungar. Ministerium des Innern herausgegebenen „Gesetz-Sammlung“.