Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
28 Patenterteilung betrachten zu wollen. Mit dem Inslebentreten des Patentgesetzes hat also jene Vorschrift der Verordnung von 1893, welche das Gesetz von 1893 nur mit Rücksicht auf das damals geltende Privilegiengesetz erläutern konnte und wollte, seine Grundlage und wohl auch seine formale Geltung eingebüßt39 40), zumal sie nur von der Privilegiumsurkunde, nicht von der Patenturkunde spricht.10) Im Sinne des geltenden Rechtes muß also als Tag der Erteilung, von welchem ab die Frist zur Anmeldung im anderen Staatsgebiete zu berechnen ist, der Tag der Zustellung11) des 39) In übereinstimmender Weise heißt es in der Begründung zum Beschlüsse der Plenarsitzung des ungar. Patentamtes vom 2. Jänner 1904 (s. unten N. 42) von der in Rede stehenden Vorschrift der Verordnung vom 27. Dezember 1893: „Diese Vorschrift hat den im Zeitpunkt der Erlassung bestandenen Vorschriften wohl entsprochen . . . Seither hat aber sowohl unsere als auch die österr. Patentgesetzgebung derartige Änderungen erfahren, daß der . . . »Tag der Erteilung des Patentes« mit dem Tage der Ausstellung der Patenturkunde nicht mehr zusammenfällt“ („Österr. Patentbl.“, 1905. S. 562, Note *). 40) Dieses Argument kommt für das ungar. Recht allerdings nicht in Betracht, da hier „szabadalom“ beides, Privilegium und Patent, bezeichnet. ll) Daß nicht der Zeitpunkt der Fassung, sondern der Zustellung des Erteilungsbeschlusses maßgebend sein muß, wird in den Motiven zum Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche in nachstehender treffender Weise begründet: „Weil zwischen der beschlossenen Patenterteilung und dem Tage, an Avelchem der Patentierte von der Erteilung