Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
24 öffentlichen Interesse als Beschränkung des Patentrechtes eingeführt wurde.:i0) Schon dieses Interesse muß aber den Widerstreit zwischen Prioritätsrecht und Vorbenutzerrecht zu Gunsten dieses Rechtes entscheiden, zumal diese Lösung ohne Beeinträchtigung des Zweckes lediglich die Wirkung der Begünstigung beschränkt, die entgegengesetzte Lösung aber das kollidierende Vorbenutzerrecht gänzlich unterdrückt.30 31) Das aber wäre um so bedenklicher, als nach § 9 Pat. Ges. der gute Glauben des Vorbenutzers eine Voraussetzung des Erwerbes dieses Rechtes bildet, wodurch zugleich einem Mißbrauch hinreichend vorgebaut erscheint.32) 3. Die dargestellte Prioritätsbegünstigung tritt aber zu Gunsten der inländischen Anmeldung nur dann ein, wenn diese der Anmeldung in Ungarn binnen 90 Tagen nach dem Tage der Erteilung des ungarischen Patentes nachfolgt. Über den Anfangstag dieser Frist enthält weder das Ges. vom 27. Dezember 1893, noch die kais. Vdg. vom 21. September 1899 eine nähere Bestimmung. Eine solche findet sich aber im § 6 der Vollzugsverordnung vom 27. Dezember 1893, R, ,G. Bl. Nr. 192 zum genannten Gesetze, und zwar dahin lautend, daß als Tag der Erteilung 30) Vgl. Kohler, Handbuch, S. 470; Schanze, Patentrechtliche Untersuchungen, S. 187 f. ül) Vgl. die ausgezeichneten Ausführungen Wirths im „Jahrbuch der internationalen Vereinigung“, I., S. 222 f. 32) Ebenso Munk a. a. 0., S. 244.