Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

24 öffentlichen Interesse als Beschränkung des Patentrechtes eingeführt wurde.:i0) Schon dieses Interesse muß aber den Widerstreit zwischen Prioritätsrecht und Vorbenutzerrecht zu Gunsten dieses Rechtes entscheiden, zumal diese Lösung ohne Beeinträchtigung des Zweckes ledig­lich die Wirkung der Begünstigung beschränkt, die entgegengesetzte Lösung aber das kollidie­rende Vorbenutzerrecht gänzlich unterdrückt.30 31) Das aber wäre um so bedenklicher, als nach § 9 Pat. Ges. der gute Glauben des Vorbenutzers eine Voraussetzung des Erwerbes dieses Rechtes bildet, wodurch zugleich einem Mißbrauch hin­reichend vorgebaut erscheint.32) 3. Die dargestellte Prioritätsbegünstigung tritt aber zu Gunsten der inländischen Anmel­dung nur dann ein, wenn diese der Anmeldung in Ungarn binnen 90 Tagen nach dem Tage der Er­teilung des ungarischen Patentes nachfolgt. Über den Anfangstag dieser Frist enthält weder das Ges. vom 27. Dezember 1893, noch die kais. Vdg. vom 21. September 1899 eine nähere Bestim­mung. Eine solche findet sich aber im § 6 der Vollzugsverordnung vom 27. Dezember 1893, R, ,G. Bl. Nr. 192 zum genannten Gesetze, und zwar dahin lautend, daß als Tag der Erteilung 30) Vgl. Kohler, Handbuch, S. 470; Schanze, Patentrechtliche Untersuchungen, S. 187 f. ül) Vgl. die ausgezeichneten Ausführungen Wirths im „Jahrbuch der internationalen Vereini­gung“, I., S. 222 f. 32) Ebenso Munk a. a. 0., S. 244.

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