Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
des Privilegiums der Tag der Zustellung der Privilegiumsurkunde anzusehen ist. Diese Bestimmung hat jedoch derzeit ihre Geltung verloren. In der Zeit der Geltung des Privilegiengesetzes von 1852 erlassen, wurde sie zwar der durch dieses Gesetz der Privilegiumsurkunde zugeteilten rechtlichen Bedeutung durchaus gerecht, steht aber zu den Grundsätzen unseres, wie auch des ungarischen Patentgesetzes im schroffsten Gegensätze. Das Privilegium wurde ja „mittels Ausstellung einer besonderen Urkunde“ erteilt (§ 18 Priv. Ges.), und auch die Dauer des Privilegiums „beginnt von dem Tage der Ausfertigung der Privilegiumsurkunde“ (§ 26 Priv. (tes.). Die Privilegiumsurkunde stellt sich also als wesentliche Voraussetzung und zugleich als äußerer Ausdruck, u. zw. als einziger für die Begründung des Privilegiums dar. Denn — und dies fällt hier insbesondere ins Gewicht — „der Anmelder erlangte von der Erteilung des Privilegiums erst durch die Zustellung der Privilegiumsurkunde Kenntnis“38), einen besonderen Privilegiumerteilungsbeschluß gab es nicht (vgl. § 18 Priv. Ges. und § 21 Vollzugsvorschrift zum Priv. Ges.). In der Sache stimmt also die durch § 6 Vdg. vom 27. Dezember 1893 zum Begriffe „Tag der Erteilung des Privilegiums“ gegebene Erläuterung mit Rücksicht auf das Recht des Privilegiengesetzes vollständig 3S) Aus dem Erlaß des Präsidenten des k. k. Patentamtes vom 28. Oktober 1904, Z. 733 Präs. („Österr. Patentbl.“, 1904, S. 9001'.).