Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

17 nach diesem Zeitpunkte eingebrachten Anmel­dung der gleichen Erfindung den Vorrang genießt, mag diese auch tatsächlich beim österr. Patent­amte früher als jene eingebracht worden sein ; ferner daß sie auch für die Neuheitsprüfung (vgl. § 3, Abs. 1 Pat. Cles.) so behandelt wird, als wäre sie bereits in demselben Zeitpunkte angemeldet worden, in welchem die Anmeldung in Ungarn tatsächlich erfolgt ist. Was aber im höchsten Grade bestritten ist, ist die Frage, ob die Rückdatierung der Anmeldung auch für das Vorbenutzer recht gilt, ob also nur derjenige Vorbenutzerrechte erlangt, welcher die Erfindung in Österreich bereits zur Zeit der Anmeldung in Ungarn in Benützung genommen hatte, oder auch jener, welcher dies nur zur Zeit der im Inland tatsächlich erfolgten Anmeldung getan hat. Die Frage ist auch für das deutsche Patent­recht und für das Recht der Pariser Kon­vention kontrovers'21), obzwar Art. 4 derselben das Prioritätsrecht ausdrücklich „vorbehaltlich der Rechte Dritter“ gewährt. Aus dem Wortlaute des Art. V, Abs. 3 kais. Vdg. (§ 1, P. 3 Ges. von 1893) — „so soll diese spätere Anmeldung nach jeder Richtung •2i) Ygi Axster-Osterrieth, Die Internationale Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen­tums, S. 87 ff., die daselbst, S. 88, X. 1 angeführte Literatur, wozu noch Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das Gewerbliche Urheberrecht (1904), S. 710, Damme, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1904, S. 107 ff., Pelletier-Vidal- Naquet, La convention d’union, No 92. Dr. Adler, Die Beziehungen nsw. 2

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