Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
18 dieselbe Wirkung haben, als wenn sie im Zeitpunkte der ersten Anmerkung geschehen wäre“ — folgt, keineswegs mit Notwendigkeit die Lösung der Frage im Sinne der ersten Alternative. Denn wie es sicher ist, daß Art. 8 des Übereinkommens mit dem Deutschen Reiche zum gegenseitigen Schutze der Erfindungen, Marken und Muster vom 6. Dezember 1891. R. G. Bl. Nr. 23 ex 1892, dem Art. 4 der Pariser Konvention nachgebildet ist22) und ebendenselben Gedanken zum Ausdruck bringen soll, ebenso ist es sicher, daß § 1 P. 3. bezw. Art. V Abs. 3 dem Art. 3 des deutschen Vertrages nachgebildet wurde und trotz veränderter Form in kürzerem Fassung eben dasselbe ausdriicken soll wie dieser. Das kann nach den Materialien zum Gesetze vom 27. Dezember 1893 füglich nicht bezweifelt werden. Die Motive zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes bemerken nämlich zu Punkt 3: ..Diese übrigens auch in dem Übereinkommen mit Deutschland . . . dem Wesen nach vorkommende Bestimmung sichert jeder in dem einen Staatsgebiete 2ä) Die österr. Begründung zu Art. 3 des Übereinkommens (ad 319 der Beilagen [S. 11 if.] zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. XI. Session 1891) lautet: ..Die grundsätzliche Bestimmung dieses Artikels entspricht den Satzungen der erwähnten internationalen Vereinbarung mehrerer Staaten zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ (d. i. der Pariser Union vom 20. März 1883). Übrigens betonen die Motive einleitend, nach Darlegung der „wichtigsten Grundsätze dieser Union“ daß das Übereinkommen „nach Maßgabe der oben bezeichneten Gesichtspunkte“ vereinbart worden sei.