Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

11 bewirkt werden kann, ist zweifelhaft. Die Praxis11) steht auf dem Standpunkte, daß der Fortbestand der Gemeinsamkeit eines Privile­giums dem Belieben des Privilegiuminhabers nicht anheimgestellt ist. Doch ist es von Inter­esse, daß die Motive zur Regierungsvorlage des Gesetzes vom 27. Dezember 1893 offenbar von der gegenteiligen Auffassung ausgehen, denn sie erklären ausdrücklich13), daß die Rechte und Pflichten der Inhaber der vor dem 1. Jänner 1894 erteilten Privilegien eine Änderung er­leiden, sobald diese Privilegien ..in ihrem Be­stände eine Veränderung erfahren, sei es, daß sie bloß für eine Reichshälfte zurückge­legt, oder daß sie . . . einer Umwandlung in neue Patente unterzogen wurden“. Unbezweifel- bar ist es aber jedenfalls, daß es völlig dem Belieben des Inhabers eines gemeinsamen Privi­legiums anheimgestellt ist, die Umwandlung in ein Patent nach Maßgabe des österr. Patent­gesetzes vom 11. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 30, zu beantragen (§ 121 dieses Gesetzes) und daß durch eine solche Umwandlung die Gemeinsam­keit dieses Privilegiums endet (§ 1 P. 7, Ges. vom 27. Dezember 1893, Art. V, Abs. 7, kais. Ydg. vom 21. September 1899). 3. Die Verlängerung, sowie die gänzliche oder teilweise Ungültigkeitserklärung eines ge- * 16 ll) So die Entsch. des Handelsministeriums vom 16. Jänner 1895, Z. 339 (Jurist. Blätter, 1895, S. 149). lä) Erläuternde Bemerkungen zu dieser Regie­rungsvorlage (s. oben N. 1) S. 6.

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