Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
I. Privilegien
meinsamen Privilegiums erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Handelsministerien beider Staaten (Art. V, Abs. 8 kais. Vdg. vom 21. September 1899, P. 7 Ges. vom 27. Dezember 1893). Soferne also die Verlängerung oder Ungültigkeitserklärung im Einvernehmen mit dem ungarischen Handelsministerium ausgesprochen wurde, ist nach § 3 lit. d des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichts- hof unzulässig.13) Erfolgte dieser Ausspruch ohne Zustimmung des ungar. Ministeriums — sei es, daß dieses seine Zustimmung versagte, sei es, daß seine Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einlangte — dann ist die Beschwerde statthaft; ebenso wenn das Verlängerungsgesuch oder die Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde.14) Denn zur Abweisung ist die Einholung der Zustimmung nicht vorgeschrieben. Da auch bei teilweiser Abweisung einer Nichtigkeitsklage hinsichtlich des abweislichen Teiles die Zustimmung nicht erforderlich ist, so kann, wenn über eine Klage auf Nichtig- oder Erloschenerklärung eines Privilegiums diesem Begehren nur zum Teile stattgegeben und dieser Erledi13) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshoies vom 16. April 1895, Z. 4552 ex 1894 und Z. 816 und vom 27. Jänner 1896, Z. 6288 ex 1895 (Manzsche Taschenausgabe a. a. 0., S. 625 f.). 14) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1896, Z. 2200. Budwinski Nr. 9522.