Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

10 Das Gesetz vom 27. Dezember 1893. durch welches die Erteilung gemeinsamer Privilegien für die Folge ausgeschlossen wurde, hält näm­lich (§1 P. 7) zwar grundsätzlich daran fest, daß die bisher im gemeinsamen Einvernehmen erteilten Privilegien auch fernerhin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Handelsmini­sterien der beiden Staaten verlängert und für ungültig oder erloschen10) erklärt werden können; allein wenn ein Einvernehmen nicht erzielt, ja selbst wenn bis zu der in dem einen Staatsgebiete ausgesprochenen Ungültigkeitser­klärung seitens des Ministeriums des anderen Staates binnen drei Monaten die Zustimmung nicht erteilt ist, dann löst sich kraft dieses Gesetzes der vorher unlösbar gewesene Verband der beiden Privilegien, und während z. B. das ungarische Privilegium wegen Zeitablaufes erlischt, besteht das verlängerte österreichische selbständig foi’t, und trotzdem das eine von ihnen nichtig oder erloschen erklärt wurde, gilt das andere als gültig und wirksam. Ob auch außer diesen Fällen eine Verselbständigung des österreichischen Privilegiums, u. zw. insbesondere seitens des Privilegiuminhabers durch Verzicht auf den Schutz in Ungarn oder das Ansuchen der Ver­längerung des Privilegiums nur für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 10) Das Gesetz spricht hier nur von der Ver­längerung und Ungültigerklärung, es ist aber nicht zweifelhaft, daß letztere Bezeichnung auch die Er­loschenerklärung mitumfaßt; vgl. oben N. 3.

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