Püspöki körlevelek 1860 (Szombathely, 1861)

Zum Zwecke der Belastung eines bischöflichen Tafelgutes hat der Bischof seinem Gesuche des Gutach­ten des Metropoliten und des .Domcspitels, der Metropolit oder exemtc Bischof das, des Metropolitan- oder Domeapitels beizufügen, und es der politischen Landesslelle (in der Militärgränze dem Landes-Grneral-Com­­inando) zu übergeben, welche die Sache zugleich mit ihrem Gutachten dem Ministerium für Cultus und Un­terricht (beziehungsweise dem Annee-Ober-Commando vorlegen wird. Zu den Belegen , mit welchen die Gesuche um die iandesfürstliche Erlaubniss sur Veräusserung oder Belastung zu versehen sind, gehört nach Beschaffenheit des Falles das Gutachten des Patrons oder seines Stellvertreters. Damit die Veräusserung oder beträchtliche Belastung, zu welcher die landesftirstlicheErlaubniss erwirkt wurde, in die öffentlichen Bücher eingetragen werden könne, ist von der politischen Landesstetle (in der Militärgränze von dem Landes-General-Commando) die Erklärung auszustellen, dass den besonderen, übar die Veräusserung oder Belastung des Kirchengutes bestehenden Vorschriften genügt worden sei Dicss darf jedoch erst dann geschehen, wenn der Nachweis beigebracht ist, dass der heilige Stuhl, bezie­hungsweise der von demselben Bevollmächtigte, die Erlaubniss zu der betreffenden Veräusserung oiier Bela­stung ertheilt habe, oder dass zu der, in Verhandlung stehenden Veräusserung oder Belastung eine solche Erlaubniss nicht erfordert werde. Bei der Veräusserung eines, den Werth von hundert Gulden österreichischer Währung nicht überschreiten­den Kirchengutes, und bei einer nicht beträeiitiichen Belastung eines solchen Gutes ist nach den Bestimmun­gen vorzugehen, welche für die kirchliche Vermögensverwaltung massgebend sind. Die Bestätigung, dass den besonderen, über die Veräusserung und Belastung des Kirchengutes beste­henden Vorschriften genügt worden sei, hat die politische Landesstelle (in der Militärgränze das Landes- General-Commando) nicht zu ertheilen, bevor nachgewiesen ist, dass der Veräusserung oder Belastung in kirchlicher Beziehung nichts im Wege stehe. Eine Veräusserung oder Belastung des Kirchenvermögens, welche mit Hintansetzung der Vorschriften dieses Gesetzes vorgenounnen wird, ist als ungiltig anzusehen. Erzherzog Wilhelm mp. F.M.L. Graf Thun mp. pro debitae notitiae statu et observantia publicantur. III. Exc C. R. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Rescriptum ddto 29. Majia.c. Nro. 941*2 pariter pro debita notitia et observantia publicatur : K. k. Statthalterei-Ablheilung Oedenburg. Zahl 9412. Das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat in Erledigung des Berichtes über den Zustand der Volksschulen des Oedenburger Verwaltungsgebietes für das Schuljahr 1857—8 mit dem Erlasse vom 20. April 1860 Z. 1528 Nachstehendes anher eröffnet: Um zur Kenutniss der schulfähigen Kinder zu gelangen, ist bei jeder Schule eine jährliche Aufnahme der schulfähigen Jugend durch den Lehrer unter Mitwirkung des weltlichen Ortsschulaufsehers in den zur Schule eingeschulten Ortschaften vorzunehmen; wo nebst dem Lehrer auch ein Unterlehrer sich befindet, hat sich auch dieser an der Aufnahme zu beiheiligen. Diese hat in den Herbstferien vor Anfang des neuen Schuljahres stattzufinden. Das aufgenommene Verzeichniss ist von dem betreffenden Ortsseelsorger einzusehen, und mit Zuhand­­nahme der Geburts- und Taufbücher richtig zu stellen. Da das Gedeihen des Volksschulunterrichtes vornehmlich durch das Lehrpersonal bedingt ist, so ist ei­ne 'besondere Aufmerksamkeit jenen Lehrindividuen zuzuwenden , welche den ihnen obliegenden Pflichten ent­weder aus Mangel an Befähigung oder an FleisS und Pflichtgefühl nicht entsprechen, im Schulunterrichte un­ordentlich und fahrlässig sich beweisen, und daher in den vorgelegten Tabellen als mittelmässig bezeichnet wurden. Die Zatd derselben ist gross. Nachlässige oder durch einen unordentlichen Wandel Anstoss erre­gende Unterlehrer sind nicht zu dulden; sie sind, wenn vorausgegangene Erinnerungen und Ermahnungen fruchtlos bleiben, ohne weitere Nachsicht vom Lebrfache zu entfernen. Die noch häufig verkommenden Unterbrechungen des Unterrichts während der günstigen Jahreszeitsind in thunlicher Weise hintanzuhalten, insbesondere ist den Schullehrern ernstlich und selbst mit Androhung der Einziehung eines Theiles ihres Gehaltes zu untersagen, die Erlheilung des Schulunterrichtes eigenmäch­tig ohne Vorwissen und ausdrückliche Zustimmung des Ortsseelsorgers und des Schuldistrikts-Anfsehers zu unterbrechen. Bei Errichtung von Filiaischulen ist bezüglich der Vertheiiung der Naturalgiebigkeiten zwischen den Pfarrschullehrer und dem neu anzustellenden Filialschullehrer mit aller Umsicht vorzugehen; es wird hiebei vor Allem zu erforschen und sicherzustellen sein, zu welchem Zwecke, ob zu dem Schul- oder zu dem Kantorsdiensle, oder zu beiden, die fraglichen Naturalgiebigkeiten bestimmt waren Die k. k, Statlhaiterei-Abtheilung beehrt sich, das hochwürdige bischöfliche Ordinariat hievon zur Wis­senschaft und weiteren gefälligen Veranlassuug in die Kennlniss zu selzen, Oedenburg am 29. Mai 1860. Der k. k. Ilofrath Schw'abenau mp. IV. Excelsi C.R Consilii Locumlenenlialis Hungáriáé subsequenda duo Intimata pro de­bita notitia et eo, ut eorum tenor respectivis nolifieelur, publicantur: Nro. 611. ■ Von der k. k. ung Statthalterei. lm Wiener Schulbücher-Verlage ist eine ungarische Ausgabe der Unterklasse von Hermann — (Eine Anleitung zur Behandlung des ersten Unterrichtes auf Grundlage der Fibel) erschienen, und führt den Titel: , Alosztály. Útmutatás az ABC- és olvasókönyv szellemében kezelendő első oktatásra. Németül irta Hermann Ferencz. Magyar iskolák számára átdolgozta Mészáros Imre, Becsben 1 60“ Preis eines gebundenen Exem­plars 41 Nkr.) Zufolge hohen k. k. Unterrichts-Ministerial-Erlasses vom 26. Juni d. J Z 8220 beehrt man sich , das hochwürdige Ordinariat diensthöflich zu ersuchen , dieses Method, nbuch den Lehrern an Volksschulen mit Schülern ungarischer Muttersprache, und eventuell den Lehrern derPräparandien mit dem Beifügen gefälligst empfehlen zu wollen, dass bei den Lehrbefähigungsprüfungin über die Behandlung der Fibel vorzüglich nach diesem Buche geprüft werden wird. Ofen am 10. Ju i 1860. Im Namen des k. k. F.Z.M, Benedek. Szalay.

Next

/
Thumbnails
Contents