Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

§. 14. Wo die theologische Lehranstalt für zwei oder mehrere Diözesen gemeinsam ist, wird zwischen den betreffenden Bischöfen eine Uebereinkunft zur Besetzung der theologischen Lehrämter zu schliessen sein. Seine k, k. Apostolische Majestät haben diese Bestimmungen als den im Konkordate aufge­stellten Grundsätzen vollkommen entsprechend zu genehmigen geruht, und erwarten, dass dieselben bei der Wichtigkeit, welche die Heranbildung der durch Seelsorge und Unterricht wirkenden Geist­lichkeit auch für den Staat hat, ohne Vorwissen der kaiserlichen Regierung nicht abgeändert wer­den. Allerhöchstdieselben setzen voraus, dass die Bischöfe bei Oberleitung und Beaufsichtigung der theologischen Lehranstalten jener Ordensgeistlichen, welche einem Generalobern, der bei dem hei­ligen Stuhle seinen Wohnsitz hat, nicht unterstehen, an den vorgelegten zweckmässigen Anordnun­gen in allen wesentlichen Punkten festhalten werden. In Betreff der Männer, welche an solchen Anstalten das Lehramt übernehmen sollen, werden die Bischöfe sich in derselben Weise wie bei den Professoren ihrer Diözesan-Lehranstalten die Ueberzeugung verschaffen, dass denselben kein politisches Bedenken im Wege stehe. Zugleich haben Seine k. k Apostolische Majestät anzuordnen geruht, dass die Ministerial-Ver­ordnung vom 30 Junius 1850 (R. G. B. Nr. 319), nachdem dieselbe die selbstständige kirchliche Leitung der betreffenden Lehranstalten nicht beirrt, auf den ganzen Umfang des Reiches ausgedehnt werde, demnach haben die Bischöfe von den ihrer Leitung unterstehenden theologischen Diözesan­­und Klosterlehranstalten zu Anfang jedes Studienjahres und zwar längstens bis Ende des ersten Mo­nates nach Beginn der Vorlesungen eine Personalstandstabelle des Lehrkörpers, dann in einer ge­sonderten Eingabe ein Verzeichniss der Lehrgegenstände mit Angabe der Stundenzahl, wie auch ein nach Jahrgängen geordnetes Verzeichniss der Schüler mit Angabe ihres Alters und bei denen des ersten Jahrganges mit dem Nachweise ihrer Vorstudien, dem Ministerium im Wege der politischen Landesstelle einzusenden. An den theologischen Fakultäten ist bei Anstellung der von Seiner Majestät zu ernennenden Professoren in nachstehender Weise vorzugehen: Wird an einer theologischen Fakultät die Stelle eines Professors erledigt, dessen Lehrthätig­­keit nothwendig ist, damit die Zöglinge des bischöflichen Seminars in Gemässheit des Seiner Ma­jestät vorgelegten Lehrplanes unterrichtet werden, und wünscht der Bischof für dieselbe einen Mann, welcher seine Befähigung bereits durch Leistungen im Lehrfache oder als Schriftsteller hinreichend bewährt hat, so bleibt es demselben unbenommen, sich nach Anhörung des theologischen Lehr­körpers mit dem k. k. Unterrichtsministerium ins Einvernehmen zu setzen. Wünscht der Bischof keine Berufung, oder sollte über dieselbe ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so ist durch das k. k. Unterrichtsministerium mittelst der öffentlichen Blätter eine Bewerbung auszu­schreiben. Die zur schriftlichen Prüfung erforderlichen Fragen bestimmt der Bischof und übergibt dieselben dem genannten Ministerium, welchem es Vorbehalten ist, einem Bewerber zu gestatten, der Konkursprüfung sich an einer in der Ausschreibung nicht bezeichneten theologischen Lehran­stalt zu unterziehen, Der Probevortrag wird im Beisein eines bischöflichen Kommissärs gehalten. Die ßeurtheilung des wissenschaftlichen Werthes der Prüfungsarbeiten wird das Ministerium in der bisher üblichen Weise veranlassen, und sodann unter Mittheilung sämmtlicher Gesuche, der Prüfungsarbeiten und der ßeurtheilung des Probevortrages sich mit dem betreffenden Bischöfe ins Einvernehmen setzen, damit die Wünsche desselben im Sinne des sechsten Konkordats Artikels be­rücksichtigt werden können. In letzterer Beziehung müsste eine Ausnahme eintreten, wenn einem Manne, welchen der Bischof zur Verwaltung des erledigten Lehramtes für vorzugsweise tauglich hielte, ein politisches Bedenken im Wege stünde. Wird an einer theologischen Fakultät die Stelle eines Professors erledigt, dessen Lehrthätig­­keit nicht nothwendig ist, damit die Zöglinge des bischöflichen Seminars in Gemässheit der Seiner Majestät vorgelegten Lehrplanes unterrichtet werden, so steht es dem Bischöfe der Diözese frei, die Berufung eines befähigten Mannes anzutragen, sowie auch das k. k. Ministerium dem Bischöfe einen solchen bezeichnen kann. Wird es als nothwendig anerkannt, eine Bewerbung auszuschrei­ben, so sind die obigen Bestimmungen zu beobachten Die Ernennung wird stets Einen aus Je­nen zu Theil werden, welchen der Bischof die Sendung und Vollmacht des Lehramtes zu erthei­­len bereit ist. Alle theologischen Fakultäts-Professoren sollen übrigens in der Regel Doktoren der Theologie sein und ihre Anstellung ist, wie bisher, durch drei Jahre als eine provisorische zu betrachten, wenn sie nicht bei der Ernennung für definitiv erklärt wird. Dem Bischöfe der Diözese, in welcher sich die Lehranstalt befindet, steht es zu, von sämmt­­lichen Professoren und Lehrern der Theologie die Gewährleistung kirchlicher Gesinnung zu fordern, ihren Wandel, ihre Lehre und gesammte Amtsthätigkeit fortwährend zu überwachen, und, wenn sie in einer dieser Beziehung sich ihres Berufes unwürdig erweisen sollten, die Ermächtigung zum Vorträge der Theologie zurückzunehmen. Im Uebrigen haben, in wie weit durch die gegenwärtige Verordnung nicht anders verfügt wird, für die Wirksamkeit der theologischen Fakultäts-Professoren die Bestimmungen der Kultus­­ministerial-Erlässe vom 30. Junius 1850. (R.G.B. Nro. 319.) und vom IG. Septemb. 185l(R.G.ß.Nr. 216) zu gelten, durch welchen letzteren die Anwendung der allgemeinen Anordnungen vom 1. Oktober 1850 über die Fakultätsstudien auf die Studirenden der Theologie ihre nähere Bestimmung erhält und dem Vorhaben der Bischöfe Genüge geschieht, sich über die Fortschritte der Schüler in sämmt­­lichen Lehrfächern durch genau zu überwachende Prüfungen Gewissheit zu verschaffen und über den Erfolg der ganz oder halbjährigen Prüfungen in bisheriger Weise Zeugnisse ausstellen zu lassen.

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