Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

• lvlílites ad „Reserve“ pertinentes, etsi non evocentur ad activum servitium (nicht active Reserve- Mannschaft), ad militiam vagam pertinere, adeoque jurisdictioni Cleri militaris subjacere patet ex Encyclicis ddto 23. Martii a. 1837. Nro. 632. I. ubi inter personas ad militiam stabilem pertinen­tes ac proin jurisdictioni Cleri militaris subjectas sub 5. nonnisi Patentales et cum reservatione di­missi Invalidi referuntur; magis adhuc patet ex sequenti bg. fntimato: .....Um einem solchen Zweifel etwa auch hierlands zu begegnen, fand das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht laut des Erlasses vom 10. März 1858. Z 4197/ 140Í) im Einvernehmen mit dem k. k. Armee-Ober-Kommando Folgendes zu verordnen : Das mit dem Ministerial-Erlasse vom 18. Februar 1857. Z. 2062 übersendete Verzeichniss jener Truppenkörper, Branchen, Anstalten und Militärpersonen, welche in Folge A. h. Bestimmung der zivilgeistlichen Jurisdiction angehören, erhält eine erschöpfend vollständige Aufzählung derselben, wie schon durch den in dem obigen Erlasse enthaltenen Ausdruck . “sämmtliche“ angedeutet war, daher selbstverständlich alle jene Militärpersonen, welche in dem gedachten Verzeichnisse nicht er­wähnt sind, der militärischen Jurisdiction unterstehen. Da nun die Reserve-Mannschaft, welche nicht aktiv ist, darin nicht benannt erscheint, so muss dieselbe gleich der zur aktiven Dienstlei­stung einberufenen, als der militärgeistlichen Jurisdiction unterstehend betrachtet werden. Es folgt hieraus, dass die früheren Bestimmungen in den Ministerial-Erlässen vom 25.Novem­ber 1852. Z. 4749 und vom 29. Jäner 1854. Z. 1474, wornach die nicht aktive Reserve-Mann­schaft der civilgeistlichen Jurisdiktion zugewiesen war, aufgehört haben wirksam zu sein. III. Excelsi C R. Consilii Sectionis Soproniensis Rescriptum ddto 30. Martii a c. Nro. 3977. DD. Vestris pro debita notitia et eo addito communicatur: ut in occurrentibus casibus ad solvendum dubium, an quis gratis curandus sit? conscientiose attestando cooperentur. Rescripti tenor est sequens: Unter die den neuernannlenKommunalärzten mittelst derDiensles- Instruction vom 11. März v. J. Z. 26471 vom Jahre 1856 vorgezeichneten Verpflichtungen gehört auch die der unentgeldlichen ärztlichen Behandlung der mittellosen Angehörigen ihrer Sanitälsge­­meinde in ihren Krankheiten, wie überhaupt die Armenkrankenpflegc in der vollen Bedeutung die­ses Wortes. Um einerseits allen Missverständnissen vorzubeugen, andererseits aber auch den Komunalarz­­ten in dieser Beziehung eine bestimmte Norm an die Hand zu geben, erachtet man es für nolh­­wendig, dem Begriffe der Armenkrankenpflege eine genaue Deutung zu geben, vor Allem aber diejenigen Angehörigen der Sanitätsgemeinden näher zu bezeichnen, welche auf die unentgeldliche Behandlung durch die Kommunalärzte in Erkrankungsfällen Anspruch haben. Bei Bestimmung der rnittellosigkeit ist Folgendes zu beachten : a) für mittellos sind alle Jene zu halten, die weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen, noch einen Nahrungszweig besitzen, mittelst dessen sie sich im Falle selbst einer nur kurzen Er­krankung den nöthigen Lebensunterhalt zu verschaffen im Stande wären; b) alle nicht im Dienste stehenden Taglöhner; c) alle Dienstboten, bei denen laut der für das flache Land des Königreiches Ungarn eingeführ­ten neueren Dienstbotenordnung die Verpflichtung der Dienslgeber, für die Pflege der Kranken zu sorgen, bereits erloschen ist, die dann für den Fall als mittellos betrachtet werden können, wenn sie auch bezüglich ihrer übrigen Verhältnisse in die Kategorie der Armen zu zählen sind; d) Besitzer von Liegenschaften, wenn sie durch Unglücksfälle, durch eine im Verhältnisse zu ihrem Besitze zu grosse Anzahl von Kindern oder anderweit zu Ernährenden so herabgekommen, dass sie selbst für das Allernothdürftigste zu sorgen nicht mehr im Stande sind, selbst dann, wenn ihre Erwerbsunfähigkeit nur temporär wäre, in der Voraussetzung, dass keine Verwandten vorhan­den sind, die laut §. 42, 143, 154 und 1T1 vom ersten Theile des bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet wären, für sie in Erkrankungsfällen zu sorgen. Nach diesen Bestimmungen werden sich die Kommunalärzte bei Beurtheilung derjenigen In­sassen ihres Sanitätssprengels zu benehmen haben, welche unentgeldlich zu behandeln sind, in Fällen aber, wo ihnen hiezu die nöthigen Anhaltspunkte fehlen, das Zeugniss der bezüglichen Seel­sorger und der Ortsvorstände als massgebend zu beachten haben. Oedenburg am 30. März 1858. Ambrözy m.p. IV. IVuncium operis: Chateaubriand „Vértanuk“ czimü műveinek magyar forditása; ad DD. Vestras transmittens versionem, quam Illustrissimus Dominus Episcopus Quinque-Ecclesiensis felici calamo factam asserit et commendat, DD. Vestris pariter et eo addito commendo: ut listae usque 15-am Junii a. c. ad Officium meum Dioecesanum remittantur. > » Opusculum: „Kathohkus Halotti Szerkönyv“ per DD. Vestras respectivis Cantoribus Ecclesiasticis eo addito commendo, ut illud penes sepulturas egregio usui futurum 45 xris CM. redimentes, auctoris cholerae morbo sublati viduam, orphanosque protegant. Fit A NCISCUS Episcopus mp.

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