Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

• Exc. C. Pi. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Piescriptum ddto 10. Novembris a.c. Nr. 25781. DD. Vestris pro debitae notitiae statu communico: Z 22781. Das k k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 11 October 1. J„ Z. 16902 folgendes bekannt gegeben: Zufolge der Ministerial-Verordnung vom 19. Jänner 1853 (R. G. B. N 10.) in welcher die Allerhöchsten Bestimmungen über die Amtswirksamkeit der k. k. Bezirksämter enthalten sind, steht diesen die Ertheilung der politischen Ehe-Konsense über Einvernehmen der Gemeinde Vor­steher zu, in so weit solche Bewilligungen erforderlich und nicht ausnahmsweise der hohem Be­hörde Vorbehalten sind. Das Erforderniss einer Heirats-Bewilligung von Seite der politischen Obrigkeit besteht dermalen nicht im Lombardisch- Venezianischen Königreiche, in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banate, in Galizien und Krakau in der Bukowina und Dalmatien. In den übrigen Kronländern haben jene Ehewerber die erwähnte Heirats-Bewilligung beizubringen, welche davon durch die politischen Verordnungen nicht losge­zählt sind. Diese Bestimmungen sind von Seite des Armee-Ober-Kominandos laut der Circular Ver­ordnung desselben vom 23 September 1858 Ablheilung 6. N. 8382 auf die bei der Truppe be­findlichen, dem beurlaubten oder dem Reservestande angehörigen Soldaten, welche nach zweiter Art die Ehe schliessen, in der Weise in Anwendung gebracht worden, dass die Bewilligung zu einer solchen Ehe, wenn dieselbe nach den militärischen Dienstes-Riicksichten überhaupt zulässig erscheint, von den hiezu berechtigten Truppen-Kommanden den zu einer Gemeinde der erstgenanten Kronländer zuständigen Militär-Personen ohne Beibringung eines politischen Ehe - Konsenses ge­währt, den zu einer Gemeinde der übrigen Kronländer zuständigen Militär-Personen aber nur dann zugestanden werden soll, wenn sie den von dem k. k Bezirksamte dieser Gemeinde erlheilten po­litischen Ehe-Konsens oder das von diesem Bezirksamte ausgestellte Zeugniss vorweisen, dass sie für ihre Person nach Massgabe der bestehenden Gesetze zur erlaubien Eheschlissung eines solchen Konsenses nicht bedürfen. Die erwähnte Urkunde hat bei den Akten des die militärische Heiraths-Lizenz ertheilen­­den Truppen-Commando zu verbleiben; doch soll in dieser Lizenz unter Angabe der Behörde, welche die in Rede stehende Urkunde ausgestellt hat, dann des Datums und der Geschäfts-Zahl dieser Urkunde, ersichtlich gemacht werden, dass der politische Ehe-Konsens, beziehungsweise das amt­liche Zeugniss über den Nichtbedarf eines solchen beigebracht werden, oder die betreffende Militär- Person zu einer Gemeinde jener Kronländer zuständig sei, in denen das Erforderniss einer Heiralhs- Bewilligung von Seite der politischen Obrigkeit nicht besteht; wornach die zur Trauung der nach der zweiten Art sich verehlichenden Militär-Personen bestellten Civil-Seelsorger durch den Inhalt der ihnen zukommenden, von dem betreffenden Feld-Kaplane vorschriftsmässig klausulirten militärischen Heiraths-Lizenz in die Kenntniss dessen kommen werden, was sie hinsichtlich des politischen Ehe­konsenses behufs der Mitwirkung zur Eheschliessung und der Führung des Trauungsbuches zu wissen benöthiget. Diess vorausgesetzt entfällt für heirathende Militär-Personen unter allen Umständen die Nothwendigkeit der Beibringung einer Zustimmung ihrer Zuständigkeits-Gemeinde zur Verehlichung und ist deshalb durch die bezogene Girkular Verordnung des Armee-Ober-Kommandos die Vor­schrift der Kriegsministerial Verordnung vom 7 April 1851 B 1619 zu folge deren einem Sol­daten die Bewilligung zur Ehe nach Vorweisung der Zustimmung seiner Zuständigkeitsgemeinde ertheilt werden dürfte, ausser Wirksamkeit gesetzt werden. Hievon beehrt sich die k. k. Statthallerei-Ablheilung dem hochwürdigen bischöflichen Ordinariate zur gefälligen Wissenschaft und weiteren Verfügung die Mittheilung zu machen. Oedenburg am 10. November 1858. Der k. k. Hofrath Schvvabenau. m. p. In Instructione super administrandis bonis Ecclesiasticis medio Encycliearurn ddto. 25. Novembris, a.c. Nr. 2076/E. XIII. §. 9. commissus typi error sequenti ratione est cor­rigendus : §. 9. Administrationis est consilia desuper inire: quid, quando, et quomodo pro ne­cessitate Ecclesiae sit expendendum. Si expensae utiles, imo necessariae fuerint, neque ultra 15 florenos ValuLae Austriacae offecerint, istas Administratio sub proprio responsionis onere susci­pere poterit. Si expensae 13 ilorenis V. Auslr. majores sint necessariae: Administratio— obser­vatis, quae in sensu §. 21. fors erunt observanda — expensarum necessitatem, et fundum, cx quo expensae fiant, furidique in aere parato et capitalibus statum Ordinariatui exponet, nec quid­quam in eodem negotio absque facultate ab Ordinariatu impetrata occipiet. Ordinariatus petitam facultatem ex cassa ecclesiarum patronatarurn quidpiam expendendi nonnisi tunc concedet, ubi Administratio scriptam Patroni respeclivi declarationem (§. 21.) praesentaverit.

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