Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

39. Lebensjahre der Fall, von welchem an je 2 Jahre zusammengezogen erscheinen, und erst mit dem 63. Jahre wieder die Sondirung nach einzelnen Jahren beginnt. Dieser Uebelstand ist weder der Beachtung des hohen k. k. Ministeriums noch der Aufmerksamkeit jenes Ministerialbeamten entgangen, welcher im Jahre 1851 Behufs näherer Instructionen zur Bereisung nach Ungarn beordert worden ist. Das hohe Ministerium fand sich jedoch bewogen, um nicht durch eine sofortige neue Auflage der Blanquelte IV. doppelte Druckkosten zu veranlassen, den Verbrauch der bereits angefertigten Tabellen in ihrer fehlerhaften Form zu gestatten. Da man jedoch in der neueren Zeit die Bemerkung gemacht hat, dass diese Tabelle schon in neuerer Auflage erschien und jener Fehler auch in dieselbe übergegangen ist, so wird bemerkt, dass bei künftig wiederkehrenden Drucklegungen dieser Tabelle statt der fehlerhaften Ueberschrift: und sofort bis zum 63. Lebensjahre, mit welchem wieder die richtige Bezeichnung in der Tabelle eintritl, die hier folgende richtige Ueberschrift, nämlich: und sofort in Anwendung gebracht wird, wodurch diese Tabelle einen Zuwachs von 11 Rubriken erfah­ren wird. Als Fehlgriffe, welche von einer nicht geringen Anzahl der Seelsorger in Folge mangelhafter Auffassung der vom k. k. Ministerium des Innern am 20. Mai 1856 Zahl 8684/124 erlassenen Instruction Vorkommen, sind zu erwähnen: In der Tafel der Trauungen (Tabelle I.) wird wohl die Zahl, nicht aber die Dauer der aufge­lösten Ehen einzeln nach Jahren ausgewiesen. Man übersieht wohl keineswegs, dass diese Angabe in manchen Fällen schwer zu erlangen sein wird, und für solche Fälle ist auch ein völliges Uebergehen der Angabe, nicht aber die Einstellung einer willkürlich-fingirten Ziffer gestaltet. Bei der grossen Mehrzahl der durch Tod oder Scheidung getrennten Ehen, besonders bei jenen des römisch-katholischen und evangelischen Bekenntnisses können jedoch die entsprechenden Daten aus den pfarrliehen Matrikenbüchern mit voller Sicherheit erhoben werden. Ein weiterer Anstand ergibt sich in der Nachweisung der gemischten Ehen, indem dieselbe theils ganz ausser Acht gelassen, theils der dieselben betreffende Theil der bezogenen Instruction falsch verstanden wird. Es heisst nämlich hierin, dass die Ehen zwischen Anhängern verschiedenen Religionsbekenntnisses bloss summarisch (d. i. ohne Monatsangabe) aufzuführen, aber so zu speeificiren sind, dass man Stand und Religionsbekenntniss der einzelnen Getrauten erkenne. Die bloss mit einer Ziffer geschehende Aufführung der gemischten Ehen eines seelsorglichen Bezirkes kann daher nur in jenen Fällen genügen, wo in demselben nur Anhänger zweier Bekenntnisse und gleichen Standes (ledig oder verwittwet) Ehen eingingen. Gehörten die Brautleute solcher Ehen mehr als zwei Confessioncn an, oder waren sie theils ledig, theils verwittwet, so müssen diese Verhältnisse durch nähere Zifferangaben und Bemerkungen genau kenntlich gemacht werden. In der Tafel der Gehörnen (II. Tabelle) werden von vielen Seelsorgern noch die Erstgebornen ausgewiesen, wovon doch in der genannten Instruction abgegangen wurde. Es wird daher auch bei etwaigen neuen Auflagen dieser Tabelle Sorge ge­tragen werden, die auf die Erstgebornen bezüglichen Rubriken wegzulassen, indem dieselben nicht nur über­flüssig geworden sind, sondern auch leicht zu Doppelzählungen und falscher Summirung Anlass bieten. Dagegen findet fast durchgängig bei dem Einträgen der Zwillinge und Mehrlinge der Fehler statt, dass statt der Zahl der Gehörnen, wie es die Instruction vorschreibt, die Zahl der Geburten eingetragen wird. Ein Gleiches gilt von den Mehrlingsgeburten, bei welchen einzelne der Kinder todt zur Welt kommen, und auch in dieser Beziehung stellt sich eine neuerliche Verweisung für die Seelsorger auf die erwähnte Instruction, welche beide Punkte mit grosser Klarheit behandelt und durch Beispiele erläutert, dringend noth­­wendig dar. Es wird daher das höfliche Ersuchen gestellt, in dieser Hinsicht die betreffenden Seelsorger mit genauer Hinweisung auf die erflossene Instruction entsprechend zu belehren, damit das hohe k. k Mini­sterium auch von Seite des Königreiches Ungarn durch vollständige und in allen Theilen richtig airfgeführte Vorlagen in den Stand gesetzt werde, den bei diesen Erhebungen vorleuchtenden hochwichtigen Zweck voll­ständig zu erreichen. Oedenburg am 2. November 1858. Ambrözy m. p.

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