Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

Datum Sabariae die 16-a Octobris 1858 Nro. 1769. eTxT I« Exc. G. R. Ministerii Cultas et P. Institutionis Intimatum ddto. 19. Augusti a. c. Nr. 12443/261 pro debitae notitiae statu cum DD. Vestris communico: Verordnniig des Ministeriums für Cultus und Unterricht und des Armee-Ober-Commandos ddto. 19. August 1858, Zahl 12443/261. Um den Zweifeln zu begegnen, welche über die Anwendung einiger Vorschriften des mit dem kais. Patente vom 8. October 1856 kundgemachten Ehegeselzes auf Militär-Personen ange­regt worden sind, findet man folgende nähere Bestimmungen zu treffen: 1. Über die Ehestreitigkeiten der bis zur Einberufung oder Entlassung beurlaubten Mannschaft vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts und der nicht activen Reserve-Mannschaft hat, obwohl die­selben in der Regel als zur Militia vaga gehörig, der Militärgeistlichen Jurisdiction unterstehen, das Civilgeistliche Ehegericht ihres Aufenthaltsortes zu verhandeln und zu entscheiden; dasselbe gilt bezüglich der Ehesachen der nach der zweiten Art verheiratheten Militärmannschaft, wenn die Klage gegen die dem Civiistande angehörende Gattin gerichtet wird. 2. Jedes von einem Civilgeistlichen Ehegerichte gefällte Uribeil über die Gütigkeit der Ehe einer Person der Militia vaga ist von demselben nicht nur dem politischen Landeschef, sondern auch dem Militärgeisllichen Ehegerichte zur weitern Vorlage an das Armee-Ober-Commando mitzulheilen. Zu demselben Behufe ist die von einem Zivilgeistlichen Ehegerichte ausgesprochene Schei­dung einer solchen Person nicht nur der Zivilinstanz der Gatten, sondern auch dem geistlichen Ehegeriehte der Armee zur Kenntniss zu bringen. 3. Das von dem Militärgeisllichen Ehegerichte gefällte Urlheil über die Giltigkeit der Ehe einer nach zweiter Art verehlichten Militärperson wird dem politischen Landeschef des Wohnortes der dem Zivilstande angehörigen Gattin mitgetheilt und über die von dem Militärgeistlichen Ehegerichte ausgesprochene Scheidung einer solchen Militärperson die Personalinslanz der Gattin verständigt werden. 4. Die Vorschrift des §. 15 und 16 des Anhanges 1, dann der §§. 6i, 62 und 63 des Anhanges II des Ehegeselzes bezüglich des Aufgebotes findet auf Ehen der zur Militia vaga gehörigen Militärpersonen keine Anwendung, und es ist die bei der zuständigen Feldkapelle erfolgte Ver­kündigung solcher Ehen bezüglich dieser Militärpersonen für ausreichend zu halten. II • Exc. C R. Consilii L. Sectionis Soproniensis Rescriptum ddto 3. Julii a. c. Nro. 12847, ac ejus adnexum ex eadem ratione publicatur. Von der k. k. Statthalterei-Abtheilung zu Oedenburg. Z. 12847. In Betreff der Erfordernisse und des Nachweises des gesetzlichen Bestandes geistlicher Orden und Congregationen, dann der Bedingungen, welche bei Abschliessung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind, haben Se. k. k. apóst. Majestät mit A. h. Entschliessung vom 3. Juni 1858 die mitfolgende Verordnung der k. k. Ministerien für Cultus und Unterricht und der Justiz, und bezüglich der Militärgrenze des k. k. Armee-Ober-Commando’s zu genehmigen geruht. Die k. k. Statthalterei-Abtheilung beehrt sich, die mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 13 Juni 1858, Zahl 9580/210 herabgelangte Verordnung zur Wissenschaft und Darnachachtung in vorkommenden Fällen mit dem Bemerken zuzumitteln, dass die Bestimmung des §. 7 derselben keinen andern Zweck bat, als einerseits die fortgesetzte Uibersicht des Vermögens der geistlichen Orden und Congregationen und andererseits die Über­wachung der Erfüllung der Vorschrift des Art. XXX des Concordates zu ermöglichen. Von dem Inhalte der bezogenen Verordnung haben die hochwürdigen bischöflichen Ordinariate auch die Vorstände der in den einzelnen Diöcesen bestehenden Orden und Congregationen in die Kenntniss zu setzen und dieselben unter Hinweisung auf §. 5 der in Rede stehenden Verordnung aufmerksam zu machen, dass, falls ihre Ordensvorschriflen die Localoberen bei Eingehung von Rechtsgeschäften besonderen Beschränkungen unterwerfen, sie dieselben dem Ministerium für Cultus und Unterricht im Wege der politischen Landesstelle zur Veranlassung der allgemeinen Verlautbarung vorzulegen haben, indem sonst wider die Giltigkeit der ohne Beachtung solcher Beschränkungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte aus den Ordensstatuten eine Einwendung nicht herbeigeleitet werden könnte. Oedenburg am 3. Juli 1858. Ambrözy m. p * V I

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