Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

Abschrift z. Z. 12847. Verordnung der k. k. Ministerien für Cultus und Unterricht und der Justiz, und bezüglich der Militärgrenze des k. k. Armee-Ober-Commando vom 13. Juni 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, betreffend die Erfordernisse und den Nachweis des gesetzlichen Bestandes geistlicher Orden und Congregationen, sowie die Bedingungen, welche bei Abschliessung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind. Auf Grundlage der Artikel 28 und 29 des Concordates wird bezüglich der Einführung geist­licher Orden und Congregationen und der Ausübung ihrer Befugniss zur Abschliessung von Rechts­geschäften in Folge A. h. Entschliessung vom 3. Juni 1858 hiermit angeordnet, wie folgt: 8- 1. Der Bischof, in dessen Diöcese die Errichtung eines neuen Ordenshauses beabsichtiget wird, hat von diesem Vorhaben die politische Landesstelle (in der Militärgrenze das Landes-General- Commando) in Kenntniss zu setzen, die zur Verfügung stehenden Subsistenzmittel anzugeben, und, wenn der Orden oder die Congregation, welcher das zu gründende Haus angehören soll, in Oester­reich noch nicht gesetzlich besteht, zugleich über die kirchliche Bestätigung, den Beruf und die Verfassung dieser geistlichen Körperschaft, unter Vorlage der Statuten, Auskunft zu ertheilen. 8- 2. Handelt es sich um die Gründung neuer Convente von geistlichen Orden oder Congregationen, welche in Oesterreich bereits gesetzlich bestehen, und ergeben sich nicht etwa besondere Beden­ken, so ist die politische Landesstelle (für die Militärgrenze das Landes-General-Commando) er­mächtigt, dem Bischöfe die Zustimmung zu geben, sie hat jedoch hievon dem Ministerium für Cultus und Unterricht (in der Militärgrenze dem Armee-Ober-Commando) die Anzeige zu erstatten. > 3: Handelt es sich um die Einführung einer in Oesterreich noch nicht bestehenden geistlichen Körperschaft, oder ergeben sich besondere Anstände, so ist die Sache dem genannten Ministerium (in der Militärgrenze im Wege des Armee-Ober-Commando's) vorzulegen, und in ersterem Falle wird dasselbe die A. h. Schlussfassung einholen. Die Allerhöchste Genehmigung der Einführung geistlicher Orden und Congregationen, welche bisher in Oesterreich nicht bestanden, wird durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht werden. §• 4. Convente, welche schon vor der Wirksamkeit des mit Allerhöchstem Patente vom 5. Novem­ber 1835 (Nro. 195 des Reichsgesetzblattes) kundgemachten Concordates vom 18. August 1855 in Oesterreich bestanden, sind auf Grundlage dieser Thatsache, welche, wenn sie nicht offenkundig sein sollte, durch ein Zeugniss der politischen Landesstelle darzuthun ist, als gesetzlich bestehend anzusehen. Jene, welche nach dem 5. November 1855 gegründet wurden, haben, wo es sich um die Darthuung ihres gesetzlichen Bestandes handelt, nachzuweisen, dass ihre Einführung mit Zu­stimmung der Regierung geschehen sei. 8- 5-Die in Oesterreich gesetzlich bestehenden geistlichen Orden und Congregationen beiderlei Geschlechtes sind befugt, mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, und beziehungsweise der die Veräusserung oder Belastung des Kirchengutes betreffenden Bestimmungen, Rechtsgeschäfte ab­­zuschliessen, und namentlich insoferne ihre Ordensregel es gestattet, Eigenthum auf jede gesetz­liche Weise zu erwerben. Hiebei werden sie, abgesehen von den laufenden Geschäften des ge­wöhnlichen Wirthschaftsbetriebes, durch ihre Localoberen vertreten, welche jedoch, wenn sie der Ordensverfässung gemäss, einem Provinz-Oberen unterstehen, sich über die Zustimmung desselben ausweisen müssen. Ordensvorschriften, durch welche die Localoberen bei Eingehung von Rechts­geschäften anderweiten Beschränkungen unterworfen werden, sind dem Ministerium für Cultus und Unterricht vorzulegen, und werden zur allgemeinen Kenntniss gebracht werden. Nur wider die Giltigkeit von Rechtsgeschäften, welche nach dieser erfolgten Kundmachung abgeschlossen wurden, kann aus solchen Statuten eine Einwendung hergeleitet werden. 8- 6. Bei allen Verhandlungen, welche in bürgerlichen Rechts- und anderen Angelegenheiten vor den öffentlichen Behörden gepflogen werden, haben die erwähnten Ordensoberen über diese ihre Eigenschaft die Bestätigung des Bischofs ihres Wohnsitzes beizubringen. Bei Eigenthums-Erwer­­bungen wird der Bischof zugleich bezeugen, dass der betreffenden geistlichen Körperschaft hiezu, ihrer Ordensregel gemäss, die Befähigung zustehe. § 7-Den mit der Führung der öffentlichen Bücher betrauten Behörden liegt es ob, von jeder Erwerbung unbeweglicher Güter durch geistliche Orden oder Congregationen der politischen Lan­desstelle (in der Militärgrenze dem Landes-General-Commando) die Anzeige zu erstatten. Dasselbe hat bei allen Veränderungen hinsichtlich des in die öffentlichen Bücher eingetragenen unbeweg­lichen Eigenthums solcher Körperschaften zu geschehen, es mag sich um eine Veräusserung oder was immer für eine Belastung desselben handeln.

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