Bardoly István - Haris Andrea: A magyar műemlékvédelem korszakai Tanulmányok (Művészettörténet - műemlékvédelem 9. Országos Műemlékvédelmi Hivatal, 1996)
Horler Miklós: Az intézményes műemlékvédelem kezdetei Magyarországon (1872-1922)
Die Kommission verfügte über keine gesetzlich gesicherte behördliche Befugnis. Die Wiederherstellungen konnte sie nur durch die Entsendung ihrer eigenen Sachverständigen beeinflussen. Die Restaurierungen in diesem Zeitabschnitt beschränkten sich lediglich auf mittelalterliche Kirchen und einzelne Burgen, deren Planung und Bauleitung einige, aus der Wiener Bauhütte, als Schüler von Friedrich Schmidt gekommene Architekten, wie Frigyes Schulek (1841-1919), Imre Steindl (1839-1902) und Ferenc Schulz als Mitarbeiter der Kommission verrichteten. Außer ihnen arbeiteten an einzelnen kirchlichen Aufträgen der Nürnberger August Essenwien (1821-1907) und der Schmidt-Schüler Joseph Lippert (1826-1902). Im Jahrzehnt der Tätigkeit der Provisorischen Kommission, dem 1870-er Jahrzehnt begann die Wiederherstellung jener wenigen Denkmäler von landesweiter Bedeutung, welche die denkmalpdegerischen Tendenzen jener Zeit wiederspiegeln und unter denen die Liebfrauenkirche im Burgviertel von Buda, der Dom in Kassa und die Kathedrale von Pécs nach der Vollendung ihrer Restaurierung im folgenden Jahrzehnt repräsentative Ereifígnisse für die millenarischen Festlichkeiten lieferten. Die Prinzipe der ungarischen Denkmalrestaurierungen bestimmten einerseits die auf den tiefgreifenden Kenntnissen der Geschichte und Theorie der gotischen Architektur fussende, im Wesen puristische Anschauung von Imre Henszlmann, andererseits die schöpferischen Bestrebungen der aus der Wiener Schule gekommenen und im Geist des Historismus geschulten Architekten. Demzufolge paßten sich die Prinzipe den europäischen Tendenzen der Zeit an. Die Provisorische Kommission betrachtete es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben der ungarischen Denkmalpflege möglichst bald gesetzkräftige Grundlagen zu schaffen und die Organisation zu modernisieren. Im Interesse dessen wurde bereits 1878 ein Unterausschluß gebildet um einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Der Entwurf wurde im nächsten Jahr dem Gesetzvorbereitungsausschuß des Ministeriums vorgelegt, welches nach den notwendigen Vergleichsverfahren 1880 diesen vor das Parlament brachte. Als Endergebnis wurde am 24. Mai 1881 der XXXIX Gesetzartikel vom Jahr 1881 über den Schutz der Denkmale genehmigt und konnte in Kraft treten. Das erste ungarische Denkmalgesetz von 1881, sowie die Organisierung der endgültigen Landesdenkmalkommission öffneten ein neues Kapitel in der Geschichte der ungarischen Denkmalpflege. Die Erhebung der Sache der Denkmalpflege zur Gesetzeskraft darf auch dann als Schritt von grosser Bedeutung betrachtet werden, wenn es mit heutigen Auge gesehen in mehreren Hinsichten mangelhaft erscheint. Die Grenzen der Beschränkung des Privateigentums ermöglichten die Verwirklichung eines tatsächlich wirksamen Rechtsystems des Schutzes nicht, so daß der Staat im äußersten Fall nur durch Enteignung die Interessen des Denkmalschutzes zur Geltung bringen konnte. Die Knappheit der dazu erforderlichen Budgetrahmen machten nur in wenigen Fällen den zur Erklärung der unbedingten Erhaltung notwendigen Rechtspruch möglich. Trotzdem gaben die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und das gesellschaftlische Ansehen der neuen Landeskommission weit mehr Möglichkeiten, als zuvor. Die personelle Zusammensetzung der Kommission blieb anfangs unverändert. Der Vorsitzende war weiterhin Graf Jenő Zichy, der Referent und geistige Leiter