A műemlék és tulajdonosa (A 18. Országos Műemléki Konferencia Kőszeg, 1995)

Nyitó plenáris ülés - Franz Bunzl: Denkmalschutz und privates eigentum

kommt und damit oft langwierige Instanzenwege vermieden werden können. Vom Vorwurf der „Enteignung" durch das Denkmal Schutzgesetz wird dadurch seltener Gebrauch gemacht. In der Regel erfolgen die ersten Kontakte mit dem künftigen Denkmaleigentümer bei den Erhebungs- und Überprüfungsarbeiten am Objekt, also jenem Zeitpunkt welcher meist umfas­sanden Aufklärungsbedarf über Absicht und Zweck des Denkmalschutzes erfordert, aber für die künftige Zusammenarbeit von eminenter Bedeutung ist. Einem Schreiben über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Absichtserklärung, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen mit der Aufforderung zur Stellungnahme Des Eigentümers folgt ein Eunterschutzstellungsbes­cheid welcher das Rectsmittel der Berufung and die übergeordnete Instanz, das Bundesministe­rium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten beinhaltet. Gegen den Bescheid dieser Instanz ist für den Denkmaleigentümer nur mehr die Anrufung des Verfassungs- oder Verwal­tungsgerichtshofes möglich, Verfahren welche relativ selten zum Tragen kommen. Ist nun dieser Heheitsakt des Staates abgeschlossen begintt vielfach die denkmalpflegerische Arbeit und damit Freud oder Leid des Denkmalpflegers. Wie ich bereits erwähnt habe, ist der Denkmaleigentümer verpflichtet, Veränderungen dem BDA schriftlich, also meist in Pland­arstellungen zur Genehmigung vorzulegen. Der Inhalt dieser Arbeit wird natürlich von der Qualifikation des Planers abhängig sein, wenn ein solcher überhaupt zur Verfügung steht, da vor allem im ländlichen Bereich die Projekterstellung einer Gebäudesanierung durch einen Archi­tekten vielfach aus Kostengründen abgelehnt wird. Der Denkmalpfleger wird dann gezwungen die Planumsetzung des örtlichen Baumeisters durch intensivere Betreuung zu begleiten. Die Res­taurierung ist oft angewiesen fehlende Datailstudien durch das handwerkliche Können der Fir­men auszugleichen. Aber gibt es noch genug handwerklich auszugleichen. Aber gibt es noch ge­nug handwerklich ausgebildete Fachkräfte, die die Sensibilität der Integration in ein historisches Gebäude besitzen? In langwierigen Gespächen mit dem Eigentümer, mit viel Überzeugungsk­raft, ist es manchmal möglich für das Denkmal nicht verträgliche Umgestaltungswünche abzuän­dern, wobei meist eine große Flexibilität im Entscheidungsrahmen erforderlich ist. Es ist daher meist günstig die Plannung bereits in der Vorentwurfsphase zu beeinflussen, da ausgearbeitete Pläne und damit vorgefaßte Meinungen meist sehr schwer abänderbar sind. Kompromiß heißt allzuoft die Lösung. Auflagen des Bundesdenkmalamtes werden als Schikane oder Bosheiten be­zeichnet, Auflagen welche in einem Bau verfahren widerstandslos hingenommen werden, werden bekämpft und das Motto „wer bezahlt, schafft an" wird in den Vordergrund gestellt. Als vorteil­haft hat sich dabei auch jene Vorgangsweise herausgestellt welche den Denkmaplpflegebescheid dem Bescheid der Baubehörde vorangehen läßt um allfällige Mißverständnisse bzw. Rechtsunsi­cherheiten a priori auszuschalten. Die Kreditmittel fürr Denkmalpflege ermöglichen dem Bundesdenkmalamtes lediglich die Restaurieringen durch relativ bescheidene Subventionen für den Denkmalpflegerischen Mehra­ufwand zu unterstützen, wodurch stets ein Spannungsfeld zwischen Eigentümer und Behörde ge­geben ist, welches im Qualitätsanspruch des Denkmalpflegers und im Wirtschaftsdenken des Be­sitzers gelegen ist. Mehrkosten eines hochstehenden Restauriergebnisses können von den Denkmalbehörden selten abgedeckt werden, ebenso werden kleine steuerliche Erleichterungen für Denkmalbesitzer nur in bestimmten Fällen gewährt, so daß große Investitionen unattrativ sind. Der Denkmaleigentümer ist Auftraggeber für die Durchführung der Arbeiten, die Behörde übernimmt die Aufsichtspflicht. Aus dieser Aufgebenverteilung erwächst vielfach die Diskus­sion über das beste oder das billigste Offert. Strebt der Eigentümer danach möglichst wenig in-

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