A műemlék és tulajdonosa (A 18. Országos Műemléki Konferencia Kőszeg, 1995)

Nyitó plenáris ülés - Franz Bunzl: Denkmalschutz und privates eigentum

FRANZ BUNZL DENKMALSCHUTZ UND PRIVATES EIGENTUM Ich danke für die Einladung zu Ihrer diesjährigen Tagung und möchte Ihnen einige Gedanken und Erfahrungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes im Konnex mit dem privaten Eigentum aus österreichischer Sicht näherbringen. Dabei sollen vor allem zwei Schwerpunkte behandelt werden, nämlich das Denkmalschutzverfahren und die Denkmalpflegemaßnahmen im privaten Bereich. Das österreichische Denkmalschutzgesetz von 1923 in de derzeit gültigen Fassung definiert nicht nur den Denkmalbegriff sondern beihaltet auch wesentliche Einschänkungen des Eigen­tumsrechtes und damit auch die Verfügbarkeit über das Privateigentum. Dieses Gesetz unters­cheidet einerseits jene Denkmale die ex lege auf Grund einer Rechtsvermutung geschützt sind, wozu z. B. alle Denkmale im Eigentum des Bundes, des Landes oder der Gemeinden sowie der Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören und andrerseits jene Objekte im privaten Besitz, die mittels eines Verwaltungsaktes diesem Gesetz unterworfen werden. Ziel meiner Ausführungen soll die Behandlung letztgenannter Gruppe sein. Diese hat im Un­terschutzstellungsverfahren gemeinsam mit dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgemeister Parteienstellung und somit auch das Recht der Beeinspruchung dieser Unter­schutzstellung. Verbunden mit diesem Hoheitsakt sind jene Einschränkungen, die den Eigentümer verplich­ten jede Veränderung am Objekt, was bei Gebäuden nicht nur die Außenerscheinung betrifft wie vielfach geglaubt wird, sondern auch das Innere, also die Gesamtheit des Denkmales, nur mit schriftlicher Zustimmung des Bundesdenkmalamtes durchzuführen. Wenn nun iese Belastung dem Eigentümer wird, so eröffnet ihm die Tatsache im Besitz eines Denkmales zu sein auch die Möglichkeit finanzielle Fördeungsmittel in Anspruch zu nehmen. Werden negative Veränderungen ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes am Denkmal vorgenommen, so sieht das Gesetz eine Strafe bis zu 700 000 Schilling bzw. bei Zerstörung eines Denkmales bis zu 360 Tagessätze, das sind etwa 1 Mill. öS, vereinzelt die Wiederherstellung des zerstörten Objektes oder eine Wertersatzstafe vor. Mögen diese Bestimmungen sehr rigoros sche­inen, so zeigt die Praxis, daß die Anwendung dieser Möglichkeiten in der Vergangenheit stets von bescheidenem Erfolg begleitet war. Sei es, daß diese Geldstrafen eine zu vernachlässigende Position in den Gesamtkosten der Projekte darstellen, sei es aber auch in der Tatsache zu suchen, daß die Vollziehung der Bundekompetenz Denkmalschutz in Österreich von der Bezirksverwal­tungsbehörde der Länder wahrgenommen werden. Durch Noviellierung des Denkmalschutzgesetzes ist es seit einigen Jahren möglich auch ganze Ensembles zu schützen und damit gegenüber der Bisherigen administrativ aufwendigen Einzelunterschutzstellungen auch den flächendeckenden Schutz auszusprechen. Die Erfahrun­gen hat dabei gezeigt, daß die Akzeptanz dieser kollektiven Eigentumseinschränkung in der Be­völkerung wesentlich größer ist und das Rechtsmittel der Berugung seltener zur Anwendung

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