Népek és nemzetek közös építészeti öröksége (Az Egri Nyári Egyetem előadásai 1988 Eger, 1988)

Dr. Walter Kofler-Engl: Schutz der Baukultur in Südtirol

Dr. Waltraud Kofler-Engl Schutz der Baukuitur in Südtirol (Kurzfassung) Unter Baukuitur versteht man das was Menschen gebaut haben, sei es zu Wohn-, z\ -eligiösen, zu technischen, zu Arbeitszwecken, zur Verteidigung oder als Gemeinschaftseinrichtung jeder Art; au. welcher Schicht, Umgebung, Landschaft auch immer es stammen mag und von welcher Qualität es auch sein mag. LUne ausgewählte Zahl von Ba­uten werden aufgrund ihrer Qualität, ihres typischen Charakters, ihres Zeugnisw.rtes für die Geschichte, die Kunst, die Volkskunde, die Technik als Baudenkmäler bezeichnet und unterliegen ehies besonderen Schutzes der gesetzlich festgelegt und dessen Aufgabenbereich das Denkmalamt wahrzunehmen hát. Kurzinformation zu den gesetzlichen Grundlagen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Italien bzw. Südtirol: Der Denkmalschulz ist in der italienischen Verfassung verankert und wird von einem Staatsgesetz aus dem Jahre 1939 geregelt. Beinahe 60 Jahre wurde Südtirol von den staatlichen Institutionen von Trient aus betreut. Zu Anfang des 20. Jhs. entstand in Bozen eine Aussensteile des österreichischen Staatdenkmalamtes und vorher bemühte sich die K.K. Zcntral-Kommission für die Denkmalpflege auf ehrenamtlicher Basis um die Kulturgüter in Südtirol. Mit dem neuen Aulonomieslatut ging dann 1973 die primäre Zuständigkeit für den Schulz und die Erhaltung der Gegenstände von künstlerischem, historischem uud volkskundlichem Interesse vom Staat auf die Autonome Pro­vinz Bozen-Südtirol über, worauf diese das Staatsgesetz übernommen und für die Wahrnehmung der Hauptaufga­ben der Boden-, Kunst- und Baudenkmalpflege das Landesdenkmalamt errichtet hat. Zu diesem Hauptaufgaben gehört die Führung eines Verzeichnisses der geschützten oder zu schützenden Baudenkmäler, die Invenlarisation dear beweglichen Güter von geschichtlichem, künstlerischem und volkskundlichein Wert, die Durchführung archäo­logischer Grabungen, die Genehmigung, Beratung und Überwachung von Sanierungen und Restaurierungen an denkmalgeschützten Gütern, die Dokumentation und die Gewährung von Beiträgen. Inventarisation als Voraussetzung für die Erhaltung: Da nur geschützt werden kann was bekannt und erfasst ist, begann das Landesdenkmalamt mit der Überarbei­tung der Denkmalliste d.h. der vom Staatsdenkmalamt erstellten Verzeichnisse mit den unter Schutz gestellten Ba­uten, die keine ausreichende Grundlage für den Schutz und die Erhallung von Baudenkmälern mehr waren und auch dem erweiterten Denkmalbegriff nicht mehr entsprachen. Bei dieser Neuerfassung galt es besonderes Augenmerk auf die, bis dahin weitgehend unberücksichtigt gebliebe­ne und durch die verstärkte Bautätigkeit der letzten 10 -15 J ahren besonders gefährdete bäuerliche Architektur zu wenden, der in unserem Land eine besondere kulturhistorische Bedeutung zukommt. Em weiterer Schwerpunkt war die Erfassung von Bauten des 19. und des 1. Drittels des 20. Jhs. Laut Gesetz kön­nen Bauten erst mit einem Alter von 50 Jahren unter Schutz gestellt werden. Kleindenkmälcr wie Bildstöcke, Mühlen, Stampfen, Backöfen, Kornspeicher, Brücken und Bahnen gehören ebenfalls zum erhaltcnswerten Kulturgut.Vorbildliche und noch funktionsfähige Objekte wurden ausgewählt und mit der Unterschutzsteilung Gegenstand der Denkmalpflege. Die von Dcnkmalamt erarbeiteten und begründeten Vorschläge für die Unterschutzstellung werden vom obers­ten Denkmalschutzorgan, dem Landesausschuss der Provinz Bozen, unter Schutz gestellt. Der Eigentümer hat kein Mitspracherecht, jedoch die Möglichkeit gegen die Unterschutzstellung Rekurs beim Staatsrat einzureichen. Das italienische Denkmaischutzgesetz gewährleistet zwar den Schulz von Einzeiobjekten jedoch nicht den grös­serer architektonischer Einheiten, der Ortsbildern, der Umgebung von Denkmälern, der Ensembles von Landschaft undArchitektur. Eine, wenn auch beschränkte Möglichkeit den Ensembleschutz wenigstens z.T. wahrzunehmen, li­egt in der Mitarbeit des Der onalamtes bei der Erstellung von Sanierungs- und Wiedergewinnungsplänen, wo denk­maipilegerischc Forderungen und urbanistische Vorschriften aufeinander abgestimmt werden können. Nicht .nerwähnt sollen die Bezieh u igen zu den Landschaf tsschutzkommissionen bleiben. Von der Möglichkeit die un uittelbare Umgebung von Gebäuden als Bannzone zu erklären wird zwar öfters Geb­ra ich gemacht, kann jedoch r emals ein Ensemblcschutzgesctz ersetzen das in Südlirol wohl dringend notwendig wi re. Restaurierung und Sanierung lenkmalgeschülzter Bauten: Alle Güter die unter Denkma : chutz stehen, dürfen nur mit Genehmigung und unter Aufsicht des Denkmalam­tes verändert, saniert oder restât iert werden. Es stellt sich also hier die oft nicht leichte Aufgabe den wertvollen Baubestand, den Zeugniswert ein • Gebäudes zu erhalten und es trotzdem den sich wandelnden Anforderungen an­zupassen, dielet/lieh dessen Erhai ingermöglichen. Es oft auch einer neuen Nutzung zuzuführen. Die in der „carta del rc;stauro" icstgclegtcn internat/, aalen Richtlinien für Restaurierungen sind natürlich auch in Südtirol massge­bend. Fur die Erhallung, Pflege und Sichtung von Kulturgütern stehen auch finanzielle Unterstützungen aus öffentli­chen Hand zur Verfügung. Ausserdem ^enicsst der Eigentümer einige stcuerrechtliche Begünstigungen. / Da sieh das Denkmalamt nicht nur a , Übcrwachungs- und Genehmigungsorgan sondern auch als Stelleder Be u­tung und Anregung versteht gilt es gam wesentlich, sei es beim Eigentümer, als auch in der Öffentlichkeit das L te­ressé, die Sensibilität und letztlich die Iv-ude am überlieferten Kulturgut zu wecken und damit eine weseo/liche 'Voraussetzung für dessen Erhaltung mit \ 'bestimmen. In diesem Sinne ist auch die Öffentlichkeitsarbeit U Form von Jahresberichten ein wichtiger Beitrag >y m Schutz und zur Erhaltung des kulturellen Erbes.

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