Műemlékállományunk bővülése, új műemlékfajták (Az Egri Nyári Egyetem előadásai 1987 Eger, 1987)

Nováki Gyula: Őskori és középkori földvárak Magyarországon

Rechtsregeln, die sich auf die einheimischen Denkmale beziehen: In den Nachstehenden möchte ich aus dem Denkmalgesetz solche Vorschriften auffrischen, die Kenntnis von welchen für die, die sich mit Denkmalen befassen sehr wesentlich ist. Das leitende, organisierende und kontrollierende Organ der Denkmalpflege ist das Ministerium für Bauwesen und Städ­teentwicklung. Die kulturpolitischen Aufgaben, in Bezug auf Denkmale, werden vom Minister für Kulturwesen versorgt. Die denkmalbehördlichen Aufgaben — mit der Ausnahme des Gebiets von Budapest — versorgt das Landesinspektorat für Denkmalpflege (OMF), Aufsichtsorgan von diesem ist das Ministerium für Bauwesen und Städteentwicklung. Auf dem Gebiete von Budapest werden die Denkmalaufgaben vom Budapester Denkmalinspektorat versorgt, die Fach­aufsicht ist die Aufgabe des OMF. In einigen Komitaten und Städten hat die Exekutivkommission des Rats neben den permanenten Kommissionen auch Denkmal-Unterkommisionen zustandegebracht. Gemeinsam mit der Patriotischen Volksfront entfalten diese eine rege Tä­tigkeit. Gegenwärtig sind 5 Stufen des Denkmalschutzes bekannt: 1. Denkmal: (D), charakteristische, unersetzbare Zeugnisse der historischen Vergangenheit unserer Heimat (Bauobjekte und sonstige Werke, die Requisiten von diesen, weiterhin die damit verbundenen bildkünstlerischen und Kunstgewerbe­werke), welche als sachliche Beweise der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Landes die­nen und vom Standpunkt der Architektur, der Geschischte, der Archäologie, der bildenden Kunst, des Kunstgewerbes oder Volkskunde aus gesehen, von hervorragender Bedeutung sind. 2. Denkmalcharakters: (Dch) Gebäude, sonstige Werke, die Requisiten (Zubehöre) von diesen, weiterhin die damit ver­bundenen bildkünstlerischen Werke und Kunstgewerbewerke, die von Bedeutung sind. 3. Von Bedeutung im Stadtbild: (SB) Diejenigen Bauobjekte der Städte und Dörfer, sowie auch die sichtbaren Requisiten von diesen, die in Bezug auf den historischen und künstlerischen Wert nicht als Denkmale order Gegenstände Denkmalcha­rakters betrachtet werden können, doch nach der äusseren Erscheinung (Stelle, Masse, Bauart, Fassade) spielen diese eine wesentliche Rolle in der Ausgestaltung eines charakteristischen Stadtbildes. 4. Gebiet von Denkmalbedeutung: (Gdb) ist so ein zusammenhängender Teil einer Siedlung, der die historische Entwick­lung einer charakteristischen Siedlungsstruktur beweist (Plätze oder Strassenlinienführung und die Bebautheit), weiterhin solche Stadtteile, Plätze, Strassen, Strassenabschnitte, wo es viele Denkmale, Gebäude Denkmalcharakters, und Baulich­keiten gibt, die zusammen ein eigenartiges Stadtbild gestalten. 5. Denkmalumgebung: (DU) ist die Umgebung, die architektonish oder landschaftlich das Zurgeltungkommen der Denkmale ungestört sichert. Die Erklärung als Denkmal oder Gebiet von Denkmalbedeutung, bzw. die Abschaffung, wird vom Minister für Bauwe­sen und Städteentwicklung und dem Minister für Kulturwesen gemeinsam beschlossen. Die Registrierung der Baulichkeiten mit Denkmalcharakter und der Bauobjekte die von Bedeutung im Stadtbild sind, bzw. über die Aufhebung beschliesst — auf Grund der Befugung des Ministers für Bauwesen und Städteentwicklung — das Landesinspektorat für Denkmalpflege. Die Beschütztheit eines Gebäudes, die Erklärung zu Gebäude Denkmalcharakters, oder als solches von stadtbildlicher Bedeutung, bezieht sich auch auf das Grundstück, welches zu diesen gehört. (Park, Hof, Zaum, Stützmauer und Nebenge­bäude). Die Immobilien, die in der Nachbarschaft des Denkmalbauobjektes sind, gehören auch dann zur Denkmalumgebung, wenn der Beschluss das nicht festgesetzt hat. Das Denkmal muss mit einer Tafel mit der Aufschrift „Denkmal" versehen werden, auf welche die Angaben über das Denkmal zu sehen sind. Für die Einsetzung der Tafel sorgt die Baubehörde erster Instanz. Der Eigentümer muss die Einset­zung erlauben. Die Behaltung und die Instandhaltung der Tafel, ist die Aufgabe des Eigentümers. Das geschützte Bauobjekt, weiterhin das dazu gehörende Grundstüvk und die Nebengebäude dürfen nur in Übereinstim­mung mit der Bestimmung benützt und verwertet werden und auf einer Weise, die dem historischen, dem künstlerischen Wert und Charakter würdig ist. Die Benützung soll die Werte nicht gefährden. Das dazu geeignete, unter Schutz stehende Gebäude soll der Befriedigung von öffentlichen Zwecken dienen — in erster Linie kulturellen und Fremdenverkehrszwecken. Die Bestimmung der Benützung eines Gebäudes, das unter Schutz steht, bzw. die Änderung der Funktion wird auf Grund der Befugnis des Ministers für Bauwesen und Städteetwicklung, von der Denkmalbehörde genehmigt. Unter den gegenwärtigen Umständen bedeutet die Lösung der Instandhaltung der Industriedenkmale die grösste Sorge. Unsere Industriedenkmale Nach den Vorangehenden werden wir einige von den sich in der Kataserbearbeitung befindlichen Denkmalen, einige von den wesentlichsten Einheiten vorstellen. (Zeugnisse des Bergbau-, Hütten-, Verkehrswesens, Bracken, Wasserbau, Textil­industrie und Mühlenindustrie).

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