Magyar Műemlékvédelem 1969-1970 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 6. Budapest, 1972)

BEVEZETŐ - Dercsényi Dezső: A magyar műemlékvédelem 100 éve

Verwirklichung der Gesamtkonzeption, im Rahmen der verschiedenen Rechtsnormen des Bauwesens möglich. Bas Bauwesen und die Denkmalpflege sind mitein­ander durch vielfache Fädtin verbunden. Die Gesamt­heit des Denkmalbestandes kann am erfolgreichsten im Rahmen der verschiedenen Verfahren des Bauwesens, der Baugenehmigungen und -verböte bewahrt werden. Als noch wichtiger wurde indessen das enge Zusammen­wirken der Denkmalpflege und der Urbanistik betrachtet. Wir waren der Ansicht, daß für das weitere Schicksal der Baudenkmäler besser gesorgt werden kann, wenn man ihnen in der Stadt der Zukunft eine Bestimmung, eine Funktion zuteilt und ihre Umgebung in einer Weise ausgestaltet, daß ihr künstlerischer Wert dadurch in der Siedlung zur höchsten Geltung gelangt, als durch ihre bloße Wiederherstellung. Andererseits erhalten die Regelungspläne der Dörfer und Städte eine feste histo­rische Grundlage, wenn man für die Erhaltung der Baudenkmäler ihrer Vergangenheit Sorge trägt. Da die Baubehörden und der Städtebau unter der Aufsicht des Ministers für Bauwesen und Städtebau stehen, eröffnen sich für die erfolgreiche Entwicklung der Denk­malpflege, die tier Leitung des gleichen Ministeriunis untersteht, weite Perspektiven. Die obige Konzeption wurde erstmalig in den 19(10 erseheinenen Landesbaustatuten kodifiziert, deren erster Band den Städtebau und die Denkmalpflege behandelte, und auch damit die enge Zusammengehörigkeit der beiden Gebiete dokumentierte. In zahlreichen Bereichen brachten die Statuten eine Erweiterung der gesetzlichen Verordnung Nr. 13 vom Jahre 1949. Sie führten weitere Denkmalkategorien ein, und zwar außer der bis dahin bestehenden Kategorie des Baudenkmals die bis zu einem gewissen Grade niedrigeren Wertkategorien der »Bauwerke mit Denkmalcharakter«, und der »stadt­bildlich bedeutsamen Gebäude«, sodann den Schutz tier Denkmalumgebung, und im wesentlichen auch den Gedanken der geschützten Städte. Die außerordentlich ausführlichen Verfahrensvorschriften legten die Befug­nisse der Denkmalbehörde fest und bestimmten die Pflichten der Baubehörden hinsichtlich der Denkmal­pflege. Das Wesentlichste aber war, daß jedwede bau­behördliche Genehmigung nur nach vorangehender Be­fragung der Denkmalbehörde erteilt werden darf, und daß deren Anordnungen in den Genehmigungen enthalten sein müssen. Die Baustatuten wurden im Gesetz Nr. I II vom Jahre 1964 über das Bauwesen kodifiziert, und damit wurde die Denkmalpflege in den Rahmen ties Bau­wesens organisch eingefügt. Die ersten Vollstreckungs­bestimmungen des Gesetzes, die Verordnung Nr. 1/1967 des Ministeriums für Bauwesen, regelte auf Grund der Bevollmächtigung durch tlas Gesetz die offengebliebenen Probleme ausführlich und schuf damit den Kodex der Rechtsnormen über Denkmalpflege. Die hier kurz umrissene Entwicklung führte von der Gründung der »Provisorischen Commission « im Jahre 1872 unci vom ersten Denkmalschutzgesetz von 1881 dahin, daß in Ungarn heute zeitgemäße Rechtsnormen und eine aktionsfähige komplexe Organisation den Schutz der Baudenkmäler ermöglichen. [ I Die »Provisorische Commission« hatte gleich nach ihrer Gründung die Registrierung der Denkmäler be­gonnen, da sie erkannt hatte, (laß das Kataster der Denkmäler einer der wichtigsten Vorbedingungen ihrer Erhaltung ist, Es wurden Registrierungsbögen aufgelegt, die an die einzelnen Mitglieder und Korrespondenten in der Provinz versandt wurden. Auf diesen sollte nicht nur die Beschreibung der Denkmäler, sondern auch ihre Geschichte und nach Möglichkeit auch ihr Grundriß und die wichtigsten Details aufgezeichnet werden. Diese Frageböden und eine großangelegte bibliographische Arbeit bildeten die Grundlage für das 1906 publizierte imposante Werk von Péter Gerecze: (»A műemlékek helyrajzi jegyzéke és irodalma«) Topographisches Ver­zeichnis und Bibliographie der Denkmäler. Dieses Sammelwerk, das einen ganzen Band füllt, ist auch wegen seiner Gesichtspunkte beachtenswert, denn es umfaßt, so weit es möglich war, auch das mobile Denk­malgut und legt die Altersgrenze der Denkmäler mit dem Jahr 1.71.1 fest. Das Jahr des Friedensschlusses, der den Freiheitskrieg des Fürsten Ferenc Rákóczi II. be­endet hatte, bedeutet in der Entwicklung der ungari­schen Kunst — mit Ausnahme von Transdanubien und Oberungarn, die nicht von den Türken besetzt waren —, den Anfang ties Barockstils. Gerecze betrachtete also — — der Auffassung seiner Zeit entsprechend — das barocke Denkmalgut noch nicht für wertvoll genug, um unter Schutz gestellt zu werden. Das Verzeichnis verrät auch, daß das Ausbleiben der Deklarierung von Denkmälern in erster Linie den bereits angeführten Mängeln des Gesetzes zuzuschreiben war, denn im Verzeichnis von Gerecze war der schützens­werte Denkmalbestand — wenn auch zwischen heute schon klar erkennbaren Grenzen - im wesentlichen bereits registriert. Damit läßt sich auch erklären, warum sogar mehrere inoffizielle »provisorische« Verzeichnisse veröffentlicht wurden, die jedoch nie als endgültig und offiziell erklärt wurden. Diese Initiative muß auch tieshalb erwähnt werden, weil die Reihe in der das Werk von Gerecze erschienen war, die erste selbständige periodische .Denkmalpubli­kation in Ungarn war, von der bis zum ersten Welt­krieg insgesamt vier Bände erschienen. Einzelne Fach­artikel wurden sonst meistens in den Zeitschriften der Ungarischen Akademie der Wissenschaften: Archaeoló­giai Közlemények (Archäologische Mitteilungen) und Archaeológiai Értesítő (Archäologischer Anzeiger) bzw. in Monographien über einzelne hervorragende Objekte publiziert. In den Reformplänen tier Räterepublik im Jahre 1919 nahm das Denkmalkataster einen erstartigen Platz ein. Sogar gewisse Vorarbeiten wurden in Angriff ge­nommen, beispielsweise die Registrierung der Bau­denkmäler von Budapest, doch zur Verwirklichung der konzeptiösen Pläne kam es nicht mehr. Die Reorganisation der Landesdenkmalkommission im Jahre 1934 führte auch auf diesem Gebiet eine radikale Wandlung herbei. Auf Veranlassung von István Genthon begann die topographische Forschungsarbeit, vor allem auf sein eigenes außerordentliches Arbeitsvermögen gegründet. Das Ziel dieses Unternehmens war die Heraus­gabe einer Serie von ausführlichen Großtopographien in 20 Bänden, ferner — da die Publikation dieser Bände sich auf Jahrzehnte hinausziehen mochte, wie es erfah­rungsgemäß in ganz Europa der Fall ist — wurde die Herausgabe einer Dehio-artigen Klein topographie als vorläufigen Handbuches vorgesehen. Der erste Band der Großtopographien, »Das beschreibende Verzeichnis der Denkmäler von Esztergom«, erschien im Jahre 1948, während die Kleintopographie erst in der nachfolgenden Periode herausgebracht werden konnte. Im übrigen suchte die Landesdenkmalkommission dem fühlbaren Mangel an Fachliteratur durch die Herausgabe von Serien in der Redaktion von Tibor Gerevich abzuhelfen. In der einen sollte das Thema nach Gebäutlegattungen und Stilen bearbeitet werden. Die andere Serie, von der nur ein Band erschien, sollte eine Reihe von Mono­graphien über einzelne Denkmäler bilden. Schließlich sei erwähnt, daß die Landesdenkmal­kommission nach 1945 auch das erste Denkmalver­zeichnis veröffentlichte, namentlich das »Verzeichnis der Bauwerke mit Denkmalcharakter von Budapest« (»Buda­pest műemlék jellegű építményeinek jegyzeke«) von István Genthon und Sándor G. Zakariás im Jahre 1949. Eine radikale Wandlung erfolgte im Jahre 1949 auch auf dem Gebiet der Denkmal regis trier ung. Vor Allem wurde auf Grund tier neuen Rechtsnormen die Dekla­rierung der Denkmäler begonnen, gestützt in erster Linie auf die Arbeit von István Genthon. Auf der gleichen

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