Magyar Műemlékvédelem 1969-1970 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 6. Budapest, 1972)

BEVEZETŐ - Dercsényi Dezső: A magyar műemlékvédelem 100 éve

running nach dem Kriege begann der Hauptstädtische Hat für öffentliche Arbeiten die Wiederherstellung der Baudenkmäler von Budapest, und beschloß die Re­konstruktion der Burgviertels von Buda und des früheren königlichen Schlosses mit zeitgemäßen Methoden aus­zuführen. Der 1949 ins Leben gerufene Präsidialrat der Unga­rischen Volksrepublik verfügte in einem seiner ersten gesetzlichen Verordnungen (Nr. Kl) über die Museen und Denkmäler. Die gesetzliche Verordnung erfaßte diese beiden hochwichtigen kulturellen Probleme in ihrem Zusammenhang, was auch darin zum Ausdruck kam, daß sie zu ihrer' Durchführung das Staatliche Zentralamt für Museen und Denkmäler' ins Leben rief. Die moderne Auffassung und das zeitgemäße Prinzip der neuen Rechtsnormen ist im wesentlichen in dem Satz enthalten, der das Ziel der Denkmalpflege folgendermaßen be­stimmt: »die Denkmäler' und Schöpfungen der ungari­schen Geschichte, Wissenschaft und Kunst sollen als bleibende kulturelle Werte. . . in erhöhtem Maße ge­schützt und dem ganzen Volk zugänglich gemacht wer­den«. Die grundlegende prinzipielle Stellungsnahirre der neuen Rechtsnormen besteht darin, daß sie den Begriff des Kunstdenkmals in erster Linie auf die Denkmäler der Geschichte und der Wissenschaft ausdehnt, und damit daß diese in der Aufzählung vorangehen, wird lediglieh die historische Grundsetzung der Ziele und der Anschauung der Denkmalpflege unterstrichen. Zum Schutz der Denkmäler wird — ohne Rücksicht darauf, ob sie sieh in staatlichem Besitz oder in Privateigentum befinden - - der Besitzer verpflichtet, und, um die Leitung und Überwachung dieser Tätigkeit ausüben zu können, wird dem Staatliehen Zentralamt für Museen und Denkmäler' behördliche Befugnis zugesichert. (Ks ist erwähnenswert, daß das Zentralamt nur in dieser Beziehung behördliche Befugnis besaß.) Nicht minder' modern war die Verfügung, die den Besitzer zur Aus­führung gewisser — zum Teil den Wert des Denkmals erhöhender', zum Teil seinen Bestand sichernder ­Arbeiten verpflichtete, deren Kosten allerdings der Staat auf sich nahm. Zeitgemäß war- die Bestimmung, daß die Denkmäler dem Publikum zugänglich gemacht wer­den sollen. Die Erteilung des Enteignungsrechts und die Kodifizierung strenger S traf Verordnungen waren be­rufen, die wirksame Durchführung der Zielsetzungen der gesetzlichen Verordnung zu gewährleisten. Wie bereits erwähnt, hatte die gesetzliche Verordnung Nr. Kl vom Jahre 1949 das Staatliche Zentralamt für Museen und Denkmäler ins Leben gerufen, was in der damaligen Situation eine vollkommen berechtigte Maß­nahme war. Später- bildete aber- das Kehlen einer selb­ständigen Organisation für Denkmalpflege ein Hemmnis für die Weiterentwicklung. Die Gründung des Zentralamtes war insofern richtig, als damit zwei verwandte Kulturbereiche miteinander verbunden wurden, was eine starke Konzentration der zur Verfügung stehenden Fachleute ermöglichte. Es war auch nützlich, daß die in den Museen (vor allem in der Provinz) tätigen Fachleute sich auch der Aufgaben der Denkmalpflege annahmen, den unter Schutz gestellten Denkmalbestand in ihrem Gebiet beaufsichtigten, und als architektonische Denkmäler der Geschichte der be­treffenden Gebiete oder Siedlungen in das Material der ständigen Ausstellungen einbauten. 1 )ie Nachteile dieser Verordnung traten erst hervor, als im Februar 1 1953 das Zentralamt aufgelöst, wurde und die Denkmalorganisation mehr als fünf Jahre hin­durch nur als Abteilung oft wechselnder Institutionen wirken konnte. Nach einer Zwischenzeit von sechs Monaten, während der die Abteilung für Museen des Ministeriums für Volksbildung sich mit den Angelegen­heiten der Denkmalpflege befaßte, wurde der neuge­gründete Rat für Bauwesen, und zwar organisations­mäßig die Gruppe für Denkmalschutz des Sekretariats des letzteren mit dieser Aufgabe betraut. Der Rat für Bauwesen wurde aber kurz darauf mit dem Staatlichen Bauamt vereinigt, wonach die Denkmalorganisation bis 1956 als eine Gruppe dieses Amtes tätig war. Im Jahre 195(5 übernahm das Ministerium für Bauwesen die ope­rative Organisation unter Beibehaltung ihrer behörd­lichen Befugnis und gliederte sie der Burgverwaltung an, die die Wiederherstellung des Schlosses von Buda leitete. Anfang 195(1 wurde auch das Staatliche Bauamt auf­gelöst und die gesamte Denkmalpflege gelangte in die Konmetenz des Ministeriums für Bauwesen. Bevor wir an die Besprechung dieser auch heute noch bestehenden und für die Entwicklung bis dahin ungeahnte Möglich­keiten bietenden Situation herangehen, sollen die Ergeb­nisse und die Schwierigkeiten dieses ein halbes Jahr­zehnt umfassenden Entwicklungsganges kurz zusammen­gefaßt werden. Die Verbindung der Denkmalpflege mit dem Bau­wesen kann entschieden als Fortschritt, betrachtet wer­den. Obwohl ihre konzeptiöse Verwirklichung erst nach 1957 erfolgte, wurden die prinzipiellen Grundlagen be­reits im erwähnten Zeitpunkt festgelegt. Der Umstand, daß sowohl der Rat für Bauwesen als auch das Staatliche Bauamt unmittelbar- zum Ministerrat gehörten, verlieh der Denkmalpflege «an hohes Ansehen. Auch wurden zahlreiche initiativen in jener Periode ergriffen: Die noch im Rahmen des Staatlichen Zentralamts für Museen und Denkmäler begonnene Registrierung der Denkmäler wurde — sofern der- Ausdruck im Zusammenhang mit diesem Thema zutreffend ist —abgeschlossen. Die Unter­suchung des Stadtbildes und der Denkmäler von 74 Siedlungen wurde durchgefühlt und auch der Kern einer eigenen Organisation für die Ausführung von Restaurierungen wurde damals geschaffen. Das Fehlen einer selbständigen Organisation für Denkmalpflege bereitete jedoch gerade in der letzteren Frage nahezu unüberbrückbare Schwierigkeiten. Der Rat für Bauwesen befaßte sich aus architektonischen, das Staatliche Bauamt auch aus wirtschaftlichen Gesichts­punkten nur mit, Bauinvestitionen in der Größen­ordnung von hundert Millionen. Zur selben Zeit ver­fügte die Gruppe für Denkmalpflege über einen eigenen Kredit von nur etwa 2 bis 3 Millionen und auch diesen mußte sie in Ermangelung entsprechender Fachunter­nehmen durch ihre eigene Projektierungs- bzw. Aus­führungsgruppe aufwenden. Zur Lösung dieser wider­spruchsvollen Situation wurden die operativen Aufgaben der Denkmalpflege dem Ministerium für Bauwesen an­vertraut. 1957 folgte sodann, wie bereits erwähnt, die ('beigäbe des gesamten Aufgabenkomplexes. In der damaligen Situation war die Schaffung einer selbständigen Organisation für Denkmalschutz — was 1957 auch erfolgte, — und ihre weitere Entwicklung die dringendste Aufgabe. In wenigen Jahren wurden auch ihre Rahmen ausgestaltet, obwohl sie in gewissen Beziehungen noch heute einer Weiterentwicklung (z. B. der Schaffung von Restauratorenwerkstätten) bedarf. Gleichzeitig wurde das Budapester Denkmalinspektorat gegründet, das bis 19(55 unter der Fachleitung des Ministeriums für Bauwesen, seither unter der Aufsicht des Landesinspektorats für Denkmalpflege im Rahmen des Hauptstädtischen Rates arbeitet. Das neuorganisierte Landesinspekterat für Denkmal • pflege wurde zum komplexesten Organ des Ministeriums für Bauwesen. Es erfüllt die durch die Rechtsnormen ihm auferlegten behördlichen Aufgaben, führt die archäo­logischen und kunstgeschichtlichen Forschungen und die Registrierung der unter Schutz gestellten Denk­mäler als wissenschaftliches Institut aus und gewähr­leistet mit seinem eigenen Projekt ions- und Ausführungs­apparat die praktische Verwirklichung der zeitgemäßen Prinzipien der' Denkmal Wiederherstellung. Eine kaum geringere Aufgabe bedeutete es, die wesent­lich kulturpolitische Ziele verfolgende Denkmalpflege in den Rahmen des Bauwesens einzufügen, und zwar auf eine Weise, die sowohl dem Bauwesen, wie auch der Denkmalpflege von Nutzen sei. Die Rechtsnormen der Denkmalpflege mußte man zu jener Zeit als gegeben betrachten. Ihre Weiterentwicklung winde erst nach der

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