Koroknai Ákos – Schlégel Oszkár: A Rimamurány-Salgótarjáni Vasmű és elődvállalatainak vízgazdálkodása 1808-1918. (Vízügyi Történeti Füzetek 11. Budapest, 1978)

# tung der zu Zwecken der Wassernutzung dienenden Wasserbauwerke) aber ziemlich un­beachtet Hessen. Die RMST-Werke als grössergestaltete Produktionskonzentration haben die Frage der Betriebswassernutzungen in schärfer Form als jeweils aufgeworfen. Anderseits hatte das Wassergesetz aus dem Jahre 1885 eine Revision der zugebilligten Wasserrechte vorgesehen und die Führung von Wasserbüchern eingefüllt, damit die Grundlagen für eine moderne (und planmässige) Statistik und Evidenzführung der wasserwirtschaftlichen Verwaltung ge­schaffen und strenge Anforderungen im Vergleich zu den bisher zeimlich locker (patriarchal) behandelten Wasserwirtschaftsangelegenheiten (sowohl bei den Unternehmungen als auch in der wasserwirtschaftlichen Verwaltung) gestellt. Hierdurch wurden die Aufgaben von Leitung des Unternehmens und technisch-ökono­mischer Entwicklung nicht nur vergrössert, einem Rechtsberater (Syndikus) anvertraut wor­den ist. Dieserart kam es zu einer Verflechtung der Arbeit an der (Um-)Organisierung (Ent­wicklung) bzw. Betriebsrekonstruktion mit den komplizierten Aufgaben der Zuerkennung, Neuordnung und Modernisierung der Wasserrechte, wodurch der einfache Aufgabenkreis der früheren Betriebswasserversorgung auf das modernere und umfassendere Niveau der Betriebswasserwirtschaft gehoben worden ist. Alldies war eine Begleiterscheinung, notwen­dige Folge der industriellen Entwicklung (der Produktionskonzentration), doch wäre die ganze Entwicklung selbst ohne die Führerveranlagungen von BORBÉLY — dieses Industrie­organisators von internationalem Format — undenkbar gewesen: die Erkennung der auf­getretenen Aufgaben und die Gestaltung ihrer Lösungsart sind sein Verdienst. Die Schwierigkeiten waren dadurch verschärft, dass zwischen den zwei erwähnten Prozessen bzw. Ereignissen (d. h. Konzentration der industriellen Produktion und Kodifizie­rung des Wasserrechtes) eine bedauernswerte Phasenverschiebung zu verzeichnen war: die Arbeit der Gesetzvorbereitung gelangte früher Tagesordnung als die Interessierten die mit dem Werden der modernen Grossindustrie verbundenen Bedürfnisse — zumindest für ihren eigenen Gebrauch — ermessen oder formulieren hätten können. Im Kampf um die „Neu­aufteilung" der Wasserrechte kam es also — in einer ausserordentlich heiklen und komp­lizierten historischen Situation — zu spät zur Anmeldung der industriellen Bedürfnisse, dass diese bei der Formulierung des Wassergesetztes (die für die Lösung von ganz anderen Aufgaben aktuell geworden war) berücksichtigt werden hätten können. Das Wassergesetzt konnte also von der Sicht der industriellen Wassernutzungen bereits bei seiner Geburt als unmodern angeprangert werden, die konkreten Bedürfnisse blieben unberücksichtigt, obwohl die bewusst im allgemeinen gehaltenen Definitionen und Formu­lierungen (insbesondere in privatrechtlicher Hinsicht) eine ausserordentlich elastische Handhabung gestattet haben. Dies konnte aber in Einzelfällen gerade so den Interessen der (auf Feudalrechten beruhenden) industriellen Wassernutzungen dienen, als auch in anderen Fällen beeinträchtigen und im Wege der Entwicklung stehen. Nun kam es im Verlauf der Arbeit an der Zubilligung und Neuordnung der Wasserrechte allzubald zum Augenschein, dass die gesetzlichen Verordnungen die Interessen der Entwicklung des Un­ternehmens durchkreuzen, so wurde vom Rechtsberater (Syndikus) der RMST-Werke János MARTON mit der Unterstützung der kleineren Unternehmungen der Region eine Petitions­bewegung im Parlament zwecks Revision des Wassergesetzes organisiert. Die unsorgsain vorbereitete und nicht entsprechend ergründete Aktion ist aber erfolglos geblieben und selbst die spätere Ergänzung des Wassergesetzes im Jahre 1913 (in der die RMST-Werke wahrscheinlich nicht mehr teilgenommen haben (brachte keine prinzipielle Revision des Gesetzes, sondern war nur auf die notwendigsten Ergänzungen beschränkt). (Förderung der Wasserkraftnutzung und Einschränkung der Wasserverunreinigung). Desweiteren wird die Tätigkeit der RMST-Werke im Interesse der Zuerkennung und Weiterentwicklung ihrer Wassernutzungen vom Jahre 1885 an ausführlich behandelt. Diese Anstrengungen waren von Fall zu Fall mit wechselndem Glück erfolgreich, obwohl die ge­genseitigen Einsprüche oder die in den Bereich des Privatrechtes umgeleiteten und jahr­zentelang verzögerten Prozesse nur selten den Unternehmungsinteressen förderlich waren, vielmehr die Betriebwassernutzungen am Weiterausbau behindert haben. Für alle Fälle haben sich in den Kämpfen um die Zuerkennung von wasserrechtlichen Genehmigungen, um die Erweiterung der Wassernutzungen nicht nur die Ansätze für eine Industriewasserwirtschaftstätigkeit hervorgetan, sondern auch alle Elemente der im heutigen Sinne genommenen Industriewasserwirtschaft. In dieser Entwicklung sind aber zwei unterschiedliche Abschnitte der Wasserwirt­schaftstätigkeit des Unternehmens klar voneinander zu unterscheiden: — für die erste fort-

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