Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)
Berg- und Zunfft-Meister, jährlichen wann die Hammer stehen bleiben, abgemässen werden. Umb die Bezahlung sol der Bergbewer mit H. Bestellern eins werden, ohne beyderseit Schaden. Zum Fünffzehenden. Alle Arbeit, im Berg, im Hämmer, beym Ofen, und in der Kohlung, soll im Namen Gottes, mit einem andächtigen Gebeth angefangen seyn, auff dass Gott zur Arbeit seinem Seegen und Gedyen gebe, laut der ersten Ordnung ; auch sol bey der Hammer-arbeit gleichförmigen Ordnung gehalten werden, wie oben in der Siebenden Ordnung verzeichnet : der unterste sol alletzeit den Obersten verehren und ihme folgen, bevorauss wan er ihn unterweiset, und etwas redliches lehret : hingegen sol der Oberste mit dem untersten trew u. brüderlich meinen, weil sie beyde in einer Brüderschafft einverleibet, denselben seiner Unwissenheit oder Ungeschikligkeit nicht verkleinern, verachten, verlachen oder aussspotten, massen ihme bewust, dass er auch nicht stracks alles könnte, Sondern zuvor lernen müste. Man sol auch manchen Fehler mit dem Mantel der Brüderlichen Liehe zudecken ; Es sey denn, dass es zu grob geschehe, und dem H. Besteller zu Schaden gereiche, So ist ein jeglicher trew er Arbeiter schuldig bey seinen guten Gewissen solches nicht nur seinem Mittgesellen, der gröste den kleinesten, der kleineste dem grösten, für zu halten, und ihn zum bessern fleiss auffzumuntern ; Sondern auch dem Herrn Besteller die Hartnäckigkeit seines arbeiters zu offenbahren. Wer solches nicht thuet, ist in gleiche Straffe mit dem Verbrecher und faulen, unachtsamen Arbeiter zu ziehen. Zum Sechzehenden. Spüret einer bey dem Hammer an seinen Gesellen einzige Untreu, sol er es dem H. Besteller offenbaren und kund machen ; Wo ers nicht thuet, wird ebener massen, mit dem Dieb der Untreu wegen gestraffet, Doch sol ein jeglicher so wohl bey den Hammer als Ofen seinem Mitbruder u. Mit-Arbeiter vor den H. Besteller heimlich nicht fälschlich beliegen oder verhauen. Kans der Verleumder auff den angegebenen und beklagten öffentlich nicht darthun u. beweisen, sol er dass Beklagten Straff bey der Brüderschafft von Bechtswegen erdulden. Zum Siebenzehenden. Der Hammerman sol und muss bleiben den gantzen Sommer über bey den Besteller, welchem er im Herbst versprochen und daran Leykauff getrunket hat. Es sey denn dass er bey den alten Besteller in der Schuld vertieffet ist. Begiebt er sich muthwillig zu einem andern Besteller, und der erste Besteller beklaget