Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)
von den Zunfft-Meister der Berg- und Hammer-Leüte. Welche darwieder handeln, sollen der Straff unterworfen seyen. Zum Eilfften. Ausserhalb vorbezeichneten Zusammenkunfften, sol alle Monat ein jeglicher Berg u. Hammer, Mann, sampt denen Kölern (die Berg-Knaben u. Stübbereiter aussgenommen) bey der Zusammenkunfft, u. offenen Bruder-Lade 12 d. erlegen ; Thut es einer nicht pro Termino, stehet es ihm frey solch auffleg-Geld bey einen Quartal auff einmal ab zu geben : Verseümets aber jemand muthwillig, sol er es gedoppelt erstatten, oder gar verworffen werden. Von solchem Gelde, wird etwas zur Beystewer fallen, wan ein Armer-Nothdürfftiger Bruder, entweder unversehens im Berge, Hammer oder Kohlung zu schaden kompt ; oder, wann einer diese Welt gesegnet, selbigen damit helffen» ehrlich zu beerdigen. Nota. Hatt jemand eine Klage zu führen, sol er es bey offener Lade thuen. Zum Zwölfften. Im fall einem Bruder auss der Löbl. Brüderschafft der Berg- und Hammer-Leüte, sein Weib oder Kind, oder er Selbsten mit Tode abgehet, sol man es den Zunfft-Meister andeuten, mit Freundlicher Bitte, die gantze Brüderschafft, vermittelst ihren Wappen ein zu laden. Doch muss man zuvor ein Seitel Wein für das Wappen erlegen. AVerden also alle Brüder und Gemein verpflichtet, wan sie bey händig, vorauss an einem Sonn- oder Feyer-Tag zur Leüche zugehen, und selbe mit gewöhnlichen Ceremonien, zu ihrem Buhe-Bettlein Christlich begleiten, und Bestatten helffen. Wer es nicht thuet, muss ein Seitel Wein zur Busse erlegen. Zum Dreyzehenden. Die Berg-Leüte sollen ihren H. Bestellern trew arbeiten, merket der Berg-Mann, dass ein anderer seiner Nachbaren, in seines H. Bestellers Feld arbeite, sol er es offenbaren : Wo nicht, und kompts entlich an Tag, so sol er seiner Untreu halben gestrafft werden. Zum Vier zehenden. Die Ladungen sollen denen Herrn Bestellern recht, und ohne Betrug mit guten Eysen-Stein in die Hülen geladen werden, also, dass eine Hüle, wiejetzund also auch hinführn die gebrauchliche Maas, von 9 Kübeln behalte, nach der Herrn Besteller selbst eigenen Willen kür und Ordnung, wie sie es einmahl gesetzt haben. Auch sollen die Hülen in Gegenwart beyder Herren