Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)
Zum Achten. Schändet, sehmähet oder schilt einer den andern mit Ehrenrührigen "Worten, oder würfft ihme einen alten Fall oder Fehler für, es sey bey der Arbeit, zusammenkunfft, oder an einem andern Ort ; und "wo es der Verunehrete mit z\veyen Zeugen bestricken kau, ist der Ehren-abschneider schuldig, dem verleumdeten seine Ehre und redlichen Nahmen bey der Löbl. Bruderschafft öffentlich zuerstatten, und dafür eine unerlässliche Straffe zu ertragen. Geschieht es von einem frembden Arbeiter, oder auch von einem einheimischen, welcher der Löbl. Brüderschafft nicht einverleibet ist, so muss der Beleidigte Schutz suchen bey der Brüderschafft. Wird solche von dem verleümbder verachtet ; alss dann bey einem Ehrbaren Stadt-Gerichte. Sonsten wird kein verunehrten in der Brüderschafft geduldet. Zum Neündten. Zu Pfingsten, wird auch eine Zusammenkunfft gehalten, aller Berg- und Hammer-Leüte die Köler mit eingeschlossen, da dann auch eben zu der Zeit eine andereCongregation oder vielmehr Becreation die jungen Pursche oder Gesellen, so der Bergund Hammerarbeit zugethan, halten, und einen gewöhnlichen Berg-Reyen führen u. tantzen. Es sol ihnen aber zu tantzen nicht eher erlaubt seven, es sey dann dass sie sich zuvor in Gebür bey Herrn Berg- und Zunfft-Meister angemeldet, und das Berg-Wappen Schlägel u. Eysen von der Löbl Brüderschafft, zur Bezeigung ihrer Berg-Freyheiten. aussgebethen und bekommen haben. Und dieses auss der Ursach: Weil die Pursch mit keiner schrifftiiehen Berg-Ordnung begäbet sind: Im fall sich aber erwehnte junge Gesellen — auss Unbedacht und Frechheit einer Löbl. Brüderschafft wiedersetzen volten, soll ihnen von der Stadt-Obrigkeit, wie auch von der Löbl. Brüderschafft der BergBeyen gäntzlich verbindert werden. Zum Berg-Reyen sollen allezeit auss der Löbl. Brüderschafft zween erfarne Meister abgeordnet seyen, damit sie den Berg-Reyen einer _ Löbl. StadtObrigkeit anmelden, umb Erlaubniss dessen, zum Uberfluss bitten, und eine feine Ordnung anstellen möchten. Zum Zehenden. Eben zur heil. Pfingst-Zeit wird gewöhnlich das Schüssen der Löbl. Brüderschafft der Schützen gehalten. Und weil viel Schützen auss d. Brüderschafft der Berg- und Hammer-Leüte sind, alss wirds ihnen freystehen, dass Schüssen mit denen Schützen zAvar zuhalten ; doch, sollen sie zuvor Erlaubniss erlangen,