Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)

über die Woche per ein jede Kühr zehen Schichten, sowohl Ruhe als Arbeit jede per 6 Stunden gerechnet gehalten werden. Bey welcher so ehrlich und redlich verrichteten Arbeit, soll der Wo­chen Lohn des geschwornen Huttmans Ufl 1 d. 98 ; derer Ael­testen Heuern Ufl 1 d. 79. Derer Lehr Heuern Ufl 1 d. 59 und derer Hundstösser nach proportion ihrer Arbeit aufgesetzet seyn, mit diesem Beding, dass wo jemand dieser Ordnung ent­weder überhaupt oder nur in einem Theile zu wider handeln sich unterfinge, derselbe soll toties quoties seines halben Wochen Lohnes verlustig, oder nach Beschaffenheit grösserer und mehre­rer Versäumniss auch mit einer höherer Strafe geandet werden. Auf welches alles scharfe Aufsicht zu haben, bey jeder Gruben den geschw'orren Huttman obliegen wird. Für welche getreue Arbeit, wird die Gewerkschaft gehalten seyn, die Heuerschafft Monath vor Monath richtig aus zu zahlen, dochso, dass allezeit ein Monath besserer Richtigkeit wegen, successive ruckständig verbleiben soll. Weichs sothaner Unserer Berg Gerichtlicher Verordnung eine Schwartzenberger, Micblover- und Neuwegner Gewerck­schafften, zum Behuf des Gemeinen Bestens auch alsogleich bey­getreten, dieselbe angenommen und vor Gut befunden haben.« 1) »Von Ihre Rom. Kay. Königl. Apost. Maytt allergnä­digst angeordneten auch Kay. Königl. Schmöllnitzer (per Hand­lungs und Ober Hung. Berg Weesens Ober Berg Gericht ! Hat man denen samentlichen Ober Hungarischen Berg Meistern hie­mit an zu fügen : Es geruhete Eine Hoch Löbl. Kay. auch Kön. Hof Cammer in Müntz und Berg Weesen sub dto 3-ten et praes. 25-ten May a. c. auf diesseitige Vorstellung gnädig zu verord­nen, und zur künftigen Benehmung in Betreff des dem Regali Montano alein zugehörigen und vorbehaltenen Quek Silber Baues den Verbescheid zu ertheilen, dass 1- mo Nach der sub dto 18-ten 8-bris Ao 1748. erlassenen allerhöchsten Endschliessung das dermahlen erzeugende Qvek Sil­ber a 36 kr das Pfund fernershin eingelösset und die Gewerken mit äuserste Schärfe, zu desselben Einlieferung sollen angehal­ten, die Ubertretter hingegen mit Confiscation des Qvek silbers, so sie anderwärtig zu verkaufen den Antrag gehabt bestraffet werden sollen. Dahingegen 2- do der Berg Zinober in kein grosser Quantität bricht, auch keine Gefahr obwaltet, dass solcher ins Qveksilber w r erde reduciret werden, weilen solcher als Färb theurer verkaufft wird ; so könne ihnen Gewerken der diesfällige freye Verkauf gegen jedes mahliger Anmeldung der Qvantitaet bey dem Berg­meister, der es in das Prothocoll zu nehmen hat, verbleiben. 3- io Sollen jene verlegene Gruben in welchen vor Zeiten

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